Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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missar  zuvor  den  Gemeinschuldner,  sofern  derselbe  ohne  Aufenthalt  vernommen
werden  kann,  mit  seiner  Ansicht  zu  hören.

Ein  Vergleich  kann  beim  Widerspruch  des  Gemeinschuldners  nicht  genehmigt
  werden,  wenn  derselbe  die  Substanz  von  Immobilien,  Gerechtigkeiten
oder  Schiffen  betrifft.

S.  101.

b  In  Ansehung  des  Geldverkehrs  sind  die  nachslehenden  Vorschriften  maaßgebend:


4)  Zahlungen,  welche  an  die  Masse  zu  leisten  sind,  nimmt  der  einstweilige
Verwalter  in  Empfang;

2  laufende  Verwaltungsausgaben  und  sonstige  Zahlungen  aus  der  Masse,
deren  Nothwendigkeik  und  Betrag  feststeht,  hat  der  einstweilige  Verwalter
aus  den  vorhandenen  Beständen  zu  leisten;

3)  der  einstweilige  Verwalter  ist  verpflichtet,  wöchentlich  dem  Kommissar
eine  Uebersicht  der  Einnahmen  und  Ausgaben  vorzulegen  und  die  Besiände
  an  Geldern  und  geldwerthen  Papleren  zum  gerichtlichen  Depositorium
  abzuliefern;  zur  Bestreitung  der  Auslagen  und  Kosten  ist  ihm
jedoch  ein  angemessener  Bestand  in  Händen  zu  lassen.  Im  Falle  der
Unterlassung  der  Ablieferung  verschuldet  er  von  Rechtswegen  seit  dem
Tage  des  Empfangs  der  Masse  sechs  Prozent  Zinsen,  welche  das  Gericht
  im  geeigneten  Falle  bis  auf  zwanzig  Prozent  erhöhen  kann,  vorbehaltlich
  der  sonst  etwa  gegen  denselben  zu  ergreifenden  Maaßregeln.

K.  162.

Dem  Gemeinschuldner  muß  auf  dessen  Antrag  aus  dem  Vermögen,  welches
derselbe  erst  nach  der  Konkurseröffnung  erlangt  (F.  1.),  eine  Unterstützung  zu
seinem  Unterhalt  und  zum  Unterhalt  seiner  Familie  gewährt  werden.  Soweit
dieses  Vermögen  hierzu  nicht  hinreicht,  kann  die  benöthigte  Unterstützung  aus
der  übrigen  Masse  ergänzt  werden.

Ueber  den  Antrag  des  Gemeinschuldners  und  über  den  Betrag  der  Unterstützungssumme
  wird  von  dem  Gericht  auf  gutachtliche  Aeußerung  des  einstweiligen
  Verwalters  durch  Beschluß  entschieden.

Das  Gericht  kann,  nach  Anhörung  des  einstweiligen  Verwalters,  dem
Gemeinschuldner  und  dessen  Familie  auch  die  Wohnung  in  einem  zur  Masse
gehoͤrigen  Grundslück  bis  zum  Verkauf  desselben  geflatten.

K.  163.

Der  einstweilige  Verwalter  muß  binnen  Monatsfrist  nach  seiner  Ernennung
  über  die  Lage  der  Sache,  die  hauptsächlichen  Gründe  und  Veranlassungen,
  sowie  über  die  Natur  und  den  Karakter  des  Konkurses  einen  schriftlichen
Bericht  erstatten.  Der  Kommissar  hat  diesen  Bericht  alsbald  mit  seinen  Bemerkungen
  zu  versehen  und  dem  Konkursgericht  einzureichen,  auch  Abschrift  des
Berichts  nebst  den  Bemerkungen  der  Staatsanwaltschaft  mitzuxheilen.

(Nr.  42N.)  Sechster