Full text : Eisenbahn-Verkehrsordnung.

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Abs.  (3)  enthält  in  vereinfachter  Fassung  die  Vorschriften  des  bisherigen  Abs.  (8).
Die  jetzt  nur  im  Tarife  vorgesehene  Beschränkung  der  Annahme  auf  Eilgut,  dessen  zolloder
  steueramtlicher  Behandlung  kein  Hindernis  entgegensteht,  ist  erforderlich,  weil  eine
solche  Behandlung  an  den  Sonn=  und  Festtagen  in  der  Regel  nicht  stattfindet.  Die  gegenwärtig
  vorgeschriebene  Bekanntmachung  der  Annahmezeiten  in  einem  Ortsblatte  scheint
entbehrlich,  weil  diese  Zeiten  nur  höchst  selten  geändert  werden.

Abs.  (4).  Die  Vorschriften  waren  bisher  im  Abs.  (1)  enthalten.  Neu  ist  die  zur  Vermeidung
  von  Unzuträglichkeiten  hinzugefügte  Bestimmung,  daß  die  vom  Absender  voraus
zu  zahlenden  Beträge  ebenfalls  binnen  24  Stunden  gezahlt  werden  müssen.

Abs.  (5)  umfaßt  alle  die  Wagenstellung  betreffenden  Vorschriften,  die  zurzeit  in  den
Abs.  (6)  und  (7)  mit  der  Verladung  zusammen  behandelt  oder  in  den  Abfertigungsvorschriften
  der  Eisenbahnen  vorgesehen  waren.  Es  soll  künftig  nur  verlangt  werden,  daß  der
Besteller  das  ungefähre  Gewicht  angibt,  weil  ihm  eine  genaue  Angabe  oft  nicht  möglich
ist.  Neu  ist  ferner  die  im  Verkehrsinteresse  eingefügte,  der  Billigkeit  entsprechende  Vorschrift,
  daß  die  Wagenbesteller,  wenn  die  Wagen  nicht  bereit  gehalten  werden  können,  kostenfrei
  zu  benachrichtigen  sind,  soweit  dies  tunlich  ist.  Ferner  soll  der  Besteller,  wenn  er  einen
Wagen  erst  nach  der  Bereitstellung  wieder  abbestellt,  eine  Gebühr  bezahlen.  Es  ist  nämlich
bei  Wagenmangel  nicht  selten  vorgekommen,  daß  die  Bestellung  über  den  wirklichen  Bedarf
hinausging.  Zum  Schutze  hiergegen  ist  die  Gebühr  vorgesehen.

Im  Abst.  (6)  sind  alle  Vorschriften  über  die  Verladung  vereinigt.  Die  Beladefristen
durch  ein  Ortsblatt  bekannt  zu  machen,  scheint  nach  den  gemachten  Erfahrungen  entbehrlich,
es  genügt,  wenn  sie  bei  den  Abfertigungsstellen  aushängen.  Wie  in  Abs.  (4)  wird  auch
hier  verlangt,  daß  innerhalb  der  Ladefrist  die  beanstandeten  Frachtbriefe  zu  berichtigen  und
die  vom  Absender  übernommenen  Beträge  zu  zahlen  sind.  Der  für  gewisse  Fälle  vorgesehene
  Verzicht  auf  Wagenstandgeld  an  Sonn=  und  Festtagen  trägt  einem  dringenden
Wunsche  der  Interessenten  Rechnung.

Abs.  (7)  entspricht  dem  bisherigen  Abs.  (s).  Die  Vorschrift,  daß  der  Absender  die
Dauer  der  zoll=  oder  steueramtlichen  Abfertigung  nachzuweisen  hat,  ist  als  schwer  erfüllbar
weggelassen.

Abs.  (s).  Die  bisher  in  den  §  56  Abs.  (1)  letzter  Satz,  8  60  Abs.  (3)  und  8  68
Abs.  (3)  zerstreuten  Vorschriften  über  die  Anfuhr  der  Güter  sind  hier  eingeordnet.

Im  Abs.  (9)  ist  auf  Anregung  der  Interessenten  das  Recht  des  Absenders,  die  Anfuhr
  der  Güter  selbst  zu  besorgen,  ausdrücklich  anerkannt.

Abs.  (10).  Die  hierher  gehörigen  Bestimmungen  über  die  Güternebenstellen  sind  aus
dem  bisherigen  §  68  Abs.  (3)  entnommen.

Abs.  (11)  entspricht  im  wesentlichen  dem  heutigen  8  60  Abs.  (3).

Zu  §  64,  bisher  855.

Die  vorläufige  Einlagerung  des  Gutes  bildet  eine  Ausnahme  und  wird  sich  am
besten  an  die  Vorschriften  über  die  Annahme  anreihen.

Abs.  (1)  entspricht  bei  einigen  Fassungsverbesserungen  den  bisherigen  Abs.  (1)  und  (2).
Die  hinzugefügte  Vorschrift  wegen  des  Ausschlusses  leicht  verderblicher  und  bedingungsweise
  zur  Beförderung  zugelassener  Güter  von  der  Einlagerung  entspricht  der  heutigen
Ubung;  diese  muß  aber  durch  die  Verkehrsordnung  ausdrücklich  zugelassen  werden,  weil
sonst  ihre  Rechtsgültigkeit  in  Zweifel  gezogen  werden  könnte.

Abs.  (2)  ist  dem  früheren  Abs.  (3)  entnommen.

Zu  §  65,  bisher  §  59.

Die  Zoll-,  Steuer-,  Polizei=  und  statistischen  Vorschriften  werden  dem  Paragraphen
über  die  Beförderung  voranzustellen  sein,  weil  sie  zum  großen  Teil  schon  vorher  beachtet
werden  müssen.

Abs.  (1)  entspricht  dem  bisherigen  Abs.  (1)  und  (2),  Abs.  (2)  dem  bisherigen  Abs.  (3).
Die  neue  Vorschrift  am  Schlusse  des  Abs.  (1)  ist  erwünscht,  um  die  Beigabe  ordnungsmäßiger
  Begleitpapiere  zu  sichern  und  dadurch  Güteranhäufungen  auf  den  Zollstationen
zu  vermeiden.  Durch  die  Gewährung  einer  48  stündigen  Frist  ist  den  Interessenten  Gelegenheit
  geboten,  Anstände  zu  beseitigen,  ohne  daß  ihnen  Kosten  erwachsen.