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Abs. (3) enthält in vereinfachter Fassung die Vorschriften des bisherigen Abs. (8).
Die jetzt nur im Tarife vorgesehene Beschränkung der Annahme auf Eilgut, dessen zolloder
steueramtlicher Behandlung kein Hindernis entgegensteht, ist erforderlich, weil eine
solche Behandlung an den Sonn= und Festtagen in der Regel nicht stattfindet. Die gegenwärtig
vorgeschriebene Bekanntmachung der Annahmezeiten in einem Ortsblatte scheint
entbehrlich, weil diese Zeiten nur höchst selten geändert werden.
Abs. (4). Die Vorschriften waren bisher im Abs. (1) enthalten. Neu ist die zur Vermeidung
von Unzuträglichkeiten hinzugefügte Bestimmung, daß die vom Absender voraus
zu zahlenden Beträge ebenfalls binnen 24 Stunden gezahlt werden müssen.
Abs. (5) umfaßt alle die Wagenstellung betreffenden Vorschriften, die zurzeit in den
Abs. (6) und (7) mit der Verladung zusammen behandelt oder in den Abfertigungsvorschriften
der Eisenbahnen vorgesehen waren. Es soll künftig nur verlangt werden, daß der
Besteller das ungefähre Gewicht angibt, weil ihm eine genaue Angabe oft nicht möglich
ist. Neu ist ferner die im Verkehrsinteresse eingefügte, der Billigkeit entsprechende Vorschrift,
daß die Wagenbesteller, wenn die Wagen nicht bereit gehalten werden können, kostenfrei
zu benachrichtigen sind, soweit dies tunlich ist. Ferner soll der Besteller, wenn er einen
Wagen erst nach der Bereitstellung wieder abbestellt, eine Gebühr bezahlen. Es ist nämlich
bei Wagenmangel nicht selten vorgekommen, daß die Bestellung über den wirklichen Bedarf
hinausging. Zum Schutze hiergegen ist die Gebühr vorgesehen.
Im Abst. (6) sind alle Vorschriften über die Verladung vereinigt. Die Beladefristen
durch ein Ortsblatt bekannt zu machen, scheint nach den gemachten Erfahrungen entbehrlich,
es genügt, wenn sie bei den Abfertigungsstellen aushängen. Wie in Abs. (4) wird auch
hier verlangt, daß innerhalb der Ladefrist die beanstandeten Frachtbriefe zu berichtigen und
die vom Absender übernommenen Beträge zu zahlen sind. Der für gewisse Fälle vorgesehene
Verzicht auf Wagenstandgeld an Sonn= und Festtagen trägt einem dringenden
Wunsche der Interessenten Rechnung.
Abs. (7) entspricht dem bisherigen Abs. (s). Die Vorschrift, daß der Absender die
Dauer der zoll= oder steueramtlichen Abfertigung nachzuweisen hat, ist als schwer erfüllbar
weggelassen.
Abs. (s). Die bisher in den § 56 Abs. (1) letzter Satz, 8 60 Abs. (3) und 8 68
Abs. (3) zerstreuten Vorschriften über die Anfuhr der Güter sind hier eingeordnet.
Im Abs. (9) ist auf Anregung der Interessenten das Recht des Absenders, die Anfuhr
der Güter selbst zu besorgen, ausdrücklich anerkannt.
Abs. (10). Die hierher gehörigen Bestimmungen über die Güternebenstellen sind aus
dem bisherigen § 68 Abs. (3) entnommen.
Abs. (11) entspricht im wesentlichen dem heutigen 8 60 Abs. (3).
Zu § 64, bisher 855.
Die vorläufige Einlagerung des Gutes bildet eine Ausnahme und wird sich am
besten an die Vorschriften über die Annahme anreihen.
Abs. (1) entspricht bei einigen Fassungsverbesserungen den bisherigen Abs. (1) und (2).
Die hinzugefügte Vorschrift wegen des Ausschlusses leicht verderblicher und bedingungsweise
zur Beförderung zugelassener Güter von der Einlagerung entspricht der heutigen
Ubung; diese muß aber durch die Verkehrsordnung ausdrücklich zugelassen werden, weil
sonst ihre Rechtsgültigkeit in Zweifel gezogen werden könnte.
Abs. (2) ist dem früheren Abs. (3) entnommen.
Zu § 65, bisher § 59.
Die Zoll-, Steuer-, Polizei= und statistischen Vorschriften werden dem Paragraphen
über die Beförderung voranzustellen sein, weil sie zum großen Teil schon vorher beachtet
werden müssen.
Abs. (1) entspricht dem bisherigen Abs. (1) und (2), Abs. (2) dem bisherigen Abs. (3).
Die neue Vorschrift am Schlusse des Abs. (1) ist erwünscht, um die Beigabe ordnungsmäßiger
Begleitpapiere zu sichern und dadurch Güteranhäufungen auf den Zollstationen
zu vermeiden. Durch die Gewährung einer 48 stündigen Frist ist den Interessenten Gelegenheit
geboten, Anstände zu beseitigen, ohne daß ihnen Kosten erwachsen.