Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  wegen  Aussiellung  von  Papieren,
welche  eine  Zahlungsverpflichtung  an  jeden  Inhaber  enthalten,  durch  gegenwärtiges
  Privilegium  zur  Ausstellung  von  zweimal  hundert  tausend  Thalern  Hallischer
  Stadt-Obligakionen,  welche  nach  dem  anliegenden  Schema  in  2000  Apoints
zu  100  Rthlrn.  auszufertigen,  mit  fünf  vom  Hundert  jährlich  zu  verzinsen  und,
von  Seiten  der  Gläubiger  unkündbar,  nach  dem  festgesiellten  Tilgungsplane
durch  Ankauf  oder  Verloosung  in  den  Jahren  1859.  bis  1889.  einschließlich
zu  amortisiren  sind,  mit  Vorbehalt  der  Rechte  Dritter  Unsere  landesherrliche
Genehmigung,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung
  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staates  zu  bewilligen.


Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koniglichen  Insiegel.
Gegeben  Charlottenburg,  den  17.  Mai  1850.
(L.  8.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Westphalen.  v.  Bodelschwingh.

Schema.
#  (Hallisches  Stadtwappen.)
Gasbeleuchtungs-Anleihc  der  Stadt  Zallc  im  Betrage  von
200,000  Thalern.

Hallische  Stadt-Obligation
--.....

  „
ausgesertigt  in  Gemäßheit  des  landesherrlichen  Privilegiums  vom  1856.
(Gesetz-Sammlung  von  1856.,  Stük  )
über

Einhundert  Thaler  Preußisch  Kurant.

Der  Magistrat  der  Stadt  Halle  an  der  Saale  beurkundet  und  bekennt  hiermit

  auf  Grund  des  zustimmenden  Beschlusses  der  Stadverordnetenversammlung

und  Kraft  des  landesherrlichen  Privilegiums  vom  ien  1856.,
daß  der  Inhaber  dieser  Obligation

Einhundert  Thaler  Preußisch  Kurant,

deren  Empfang  er  bescheinigt,  von  der  hiesigen  Stadtgemeinde  zu  fordern  hat.

Die  Rückzahlung  des  Kapitals  an  die  Inhaber  der  Obligationen  wird

auf  Grund  eines  von  der  Staatsbehörde  genehmigten  Amortisationsplanes  be-*

  und  die  Folgeordnung  der  einzuloͤsenden  Obligationen  durch  das  Loos

estimmt.

Den  Inhabern  der  Obligationen  steht  gegen  die  Stadt  ein  Kündigungsrecht

  nicht  zu,  wogegen  den  slädtischen  Behörden  das  Recht  vorbehalten  bleibt,

(Nr.  173—1711.))  77  den