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Provinz Dommern, Regierungebezirk Stettin.
Obligation
des Regeunuwalder Kreises
Littr. “
über Thaler Preußisch Kurant.
Auf Grund der unten . . besiätigten Kreistagsbeschlüsse
vom 1. Okkober 1855. wegen Aufnahme einer Schuld von 60,500 Rehlrn.
bekennt sich die ständische Kommission für den Chausseebau des Regenwalder
Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens
des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld vo... Rthlrn.
Preußisch Kurant nach dem Münzfuße von 1704., welche für den Kreis kontra-
hirt worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld erfolgt aus einem zu diesem Behufe
gebildeten Tilgungsfonds von zwei Prozent jährlich.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1858. ab alljährlich.
Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds durch größere
Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche umlaufende Schuldverschreibungen
zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen
werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie
des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt
emacht. Diese Bekannmmachung erfolgt mindestens vier Monate vor dem
Lohlungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Stettin, in
einer zu Stettin erscheinenden Zeitung und in dem Regenwalder Kreisblatte.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird
es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli, von heute an
gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinser.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück-
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung,
bei der Ritterschaftlichen Privatbank in Stettin und bei der Kreis-Kommunal=
Kasse in Labes nach dem Belieben des Gläubigers, und zwar auch in der
nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei-
bung sind auch die dazu gehèrigen Zinskupons der späteren Fälligkeitsrermine
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale
abgezogen.
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