Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Provinz Dommern, Regierungebezirk Stettin. 
Obligation 
des Regeunuwalder Kreises 
Littr. “ 
über Thaler Preußisch Kurant. 
Auf Grund der unten . . besiätigten Kreistagsbeschlüsse 
vom 1. Okkober 1855. wegen Aufnahme einer Schuld von 60,500 Rehlrn. 
bekennt sich die ständische Kommission für den Chausseebau des Regenwalder 
Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens 
des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld vo... Rthlrn. 
Preußisch Kurant nach dem Münzfuße von 1704., welche für den Kreis kontra- 
hirt worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld erfolgt aus einem zu diesem Behufe 
gebildeten Tilgungsfonds von zwei Prozent jährlich. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1858. ab alljährlich. 
Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds durch größere 
Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche umlaufende Schuldverschreibungen 
zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen 
werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie 
des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt 
emacht. Diese Bekannmmachung erfolgt mindestens vier Monate vor dem 
Lohlungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Stettin, in 
einer zu Stettin erscheinenden Zeitung und in dem Regenwalder Kreisblatte. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli, von heute an 
gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinser. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
bei der Ritterschaftlichen Privatbank in Stettin und bei der Kreis-Kommunal= 
Kasse in Labes nach dem Belieben des Gläubigers, und zwar auch in der 
nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehèrigen Zinskupons der späteren Fälligkeitsrermine 
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. 
Die
	        
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