88 Das Deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Juni 12.)
Deutschlands geltend machte oder wenn diese Bestrebungen einer Verwirklichung
entgegenzugehen schienen. Es gab ja eine Zeit, wo der Gedanke
einer deutschen Flotte uns fern lag; es war die Zeit des Bundestags; damals
lebten wir still und harmlos (Heiterkeit); es gab auch keine Agrarier.
(Erneute Heiterkeit.) Die einzelnen Regierungen begnügten sich damit, den
Antagonismus zwischen den großen Mächten zu beobachten und sich je nach
Bedürfnissen und Neigungen der einen oder der anderen Macht anzuschließen;
im ganzen war es eine Zeit kleinstädtischer Beschränkung. Allein dem deutschen
Volke genügte dies nicht; auch die Erinnerung an die einstige Bedeutung
des deutschen Reichs und die Mißstimmung über die derzeitige Zerrissenheit
ließen es nicht in den Genuß seines Wohlergehens kommen. Der
alte Einheitsgedanke, den zunächst die studierende Jugend pflegte, ging in
immer weitere Kreise über und bildete das Ferment der revolutionären
Bewegung von 1848, aber erst 20 Jahre später wurde durch die vereinigten
deutschen Heere und ihre Siege das Deutsche Reich gegründet. In der seitdem
erfolgten industriellen Entwicklung sind wir jetzt dahin gekommen, daß
sich wiederum der Ruf nach einer verstärkten Flotte erhoben hat. Es
handelt sich gar nicht mehr um einzelne Schiffe, sondern es handelt sich
um unsere Existenz als handeltreibendes Volk, darum, diese Existenz zu
sichern. Das Deutsche Reich darf nicht abhängig sein von dem guten Willen
anderer mächtigerer Nationen (Sehr richtig! rechts); daraus ergibt sich die
Notwendigkeit einer starken Flotte, denn die neueste Geschichte lehrt, wohin
ein Staat gelangt, wenn er bloß über eine schwache, ungenügende Flotte
verfügt. Ich kann Sie nur bitten, wie es ja auch nach dem bisherigen
Verlaufe den Anschein hat, daß es geschehen soll, der Vorlage zuzustimmen.
Das Gesetz wird mit 201 gegen 103 Stimmen angenommen.
12. Juni. Das Flottengesetz lautet nunmehr:
I. Schiffsbestand.
§1.
Es soll bestehen:
1. die Schlachtflotte:
aus 2 Flottenflaggschiffen,
4 Geschwadern zu je 8 Linienschiffen,
8 großen Kreuzern -»
24 Kleinen Kreuzern als Aufklärungsschiffen;
2. die Auslandflotte:
aus 3 Großen Kreuzern,
10 Kleinen Kreuzern;
3. die Materialreserve:
aus 4 Linienschiffen,
3 Großen Kreuzern,
3 Kleinen Kreuzern.
Auf diesen Sollbestand kommen bei Erlaß dieses Gesetzes die in der Anlage
A aufgeführten Schiffe in Anrechnung.
§ 2.
Ausgenommen bei Schiffsverlusten sollen ersetzt werden:
Linienschiffe nach 25 Jahren,
Kreuzer nach 20 Jahren.
Die Fristen laufen vom Jahre der Bewilligung der ersten Rate
des zu ersetzenden Schiffes bis zur Bewilligung der ersten Rate des Ersatzschiffes.
Für den Zeitraum von 1901 bis 1917 werden die Ersatzbauten nach
der Anlage B geregelt.