Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)

88  Das  Deutsche  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.  (Juni  12.)

Deutschlands  geltend  machte  oder  wenn  diese  Bestrebungen  einer  Verwirklichung
  entgegenzugehen  schienen.  Es  gab  ja  eine  Zeit,  wo  der  Gedanke
einer  deutschen  Flotte  uns  fern  lag;  es  war  die  Zeit  des  Bundestags;  damals
  lebten  wir  still  und  harmlos  (Heiterkeit);  es  gab  auch  keine  Agrarier.
(Erneute  Heiterkeit.)  Die  einzelnen  Regierungen  begnügten  sich  damit,  den
Antagonismus  zwischen  den  großen  Mächten  zu  beobachten  und  sich  je  nach
Bedürfnissen  und  Neigungen  der  einen  oder  der  anderen  Macht  anzuschließen;
im  ganzen  war  es  eine  Zeit  kleinstädtischer  Beschränkung.  Allein  dem  deutschen
  Volke  genügte  dies  nicht;  auch  die  Erinnerung  an  die  einstige  Bedeutung
  des  deutschen  Reichs  und  die  Mißstimmung  über  die  derzeitige  Zerrissenheit
  ließen  es  nicht  in  den  Genuß  seines  Wohlergehens  kommen.  Der
alte  Einheitsgedanke,  den  zunächst  die  studierende  Jugend  pflegte,  ging  in
immer  weitere  Kreise  über  und  bildete  das  Ferment  der  revolutionären
Bewegung  von  1848,  aber  erst  20  Jahre  später  wurde  durch  die  vereinigten
deutschen  Heere  und  ihre  Siege  das  Deutsche  Reich  gegründet.  In  der  seitdem
  erfolgten  industriellen  Entwicklung  sind  wir  jetzt  dahin  gekommen,  daß
sich  wiederum  der  Ruf  nach  einer  verstärkten  Flotte  erhoben  hat.  Es
handelt  sich  gar  nicht  mehr  um  einzelne  Schiffe,  sondern  es  handelt  sich
um  unsere  Existenz  als  handeltreibendes  Volk,  darum,  diese  Existenz  zu
sichern.  Das  Deutsche  Reich  darf  nicht  abhängig  sein  von  dem  guten  Willen
anderer  mächtigerer  Nationen  (Sehr  richtig!  rechts);  daraus  ergibt  sich  die
Notwendigkeit  einer  starken  Flotte,  denn  die  neueste  Geschichte  lehrt,  wohin
ein  Staat  gelangt,  wenn  er  bloß  über  eine  schwache,  ungenügende  Flotte
verfügt.  Ich  kann  Sie  nur  bitten,  wie  es  ja  auch  nach  dem  bisherigen
Verlaufe  den  Anschein  hat,  daß  es  geschehen  soll,  der  Vorlage  zuzustimmen.
Das  Gesetz  wird  mit  201  gegen  103  Stimmen  angenommen.

12.  Juni.  Das  Flottengesetz  lautet  nunmehr:
I.  Schiffsbestand.
§1.

Es  soll  bestehen:
1.  die  Schlachtflotte:
aus  2  Flottenflaggschiffen,
4  Geschwadern  zu  je  8  Linienschiffen,
8 großen  Kreuzern  -»
24  Kleinen  Kreuzern  als  Aufklärungsschiffen;
2.  die  Auslandflotte:
aus  3  Großen  Kreuzern,
10  Kleinen  Kreuzern;
3.  die  Materialreserve:
aus  4  Linienschiffen,
3  Großen  Kreuzern,
3  Kleinen  Kreuzern.
Auf  diesen  Sollbestand  kommen  bei  Erlaß  dieses  Gesetzes  die  in  der  Anlage
  A  aufgeführten  Schiffe  in  Anrechnung.

§  2.
Ausgenommen  bei  Schiffsverlusten  sollen  ersetzt  werden:
Linienschiffe  nach  25  Jahren,
Kreuzer  nach  20  Jahren.
Die  Fristen  laufen  vom  Jahre  der  Bewilligung  der  ersten  Rate
des zu  ersetzenden  Schiffes  bis  zur  Bewilligung  der  ersten  Rate  des  Ersatzschiffes.

Für  den  Zeitraum  von  1901  bis  1917  werden  die  Ersatzbauten  nach
der  Anlage  B  geregelt.