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K. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833., wegen Aussiellung von Papieren,
welche eine Zahlungsverpflichtung an jeden Inhaber enthalten, durch gegen-
wärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung zur Emission der
gedachten Obligationen unter nachstehenden Bedingungen:
F. 1.
Das Anlehen darf bis zur Höhe von 300,000 Rthlr. gemacht werden;
die dem Bedürfnisse entsprechende Emission der Obligationen bleibt aber der
Bestimmung des Magistrats und der Stadtoerordnet s lung vorbehalten.
g. 2.
Die Obligationen werden in Apoints von 500 Rthlr., 100 Rthlr. und
50 Rthlr. ausgegeben, welche im Anschlusse an die Anleihe vom 14. März
1845., von Nr. 282. ab fortlaufen und mit vier ein halb Prozent jährlich
verzinset werden.
C. 3.
Die Zahlung der Zinsen erfolgt halbjährig am 2. Januar und 1. Juli
bei der Stadt-Hauptkasse zu Memel, von welcher auch zur allmäligen Tilgung
der Schuld Ein Prozent ihres Betrages, sowie die, auf die eingelösten Obli-
Latiocen fallenden Zinsen am Schlusse jeden Jahres verwendet werden soll.
ie Stadtgemeinde behält sich indeß vor, den Tilgungsfonds mit Genehmigung
der Regierung zu Königsberg zu verstärken und dadurch die Abtragung der
Schuld zu beschleunigen.
Den Inhabern der Obligationen steht kein Kündigungsrecht gegen die
Stadtgemeinde zu.
g. 4.
Die Leitung der Geschäfte in Bezug auf die Ausstellung, Verzinsung
und Tilgung der zu emittirenden Obligationen werd der, für die Anleize vom
14. März 1845. bereits bestehenden Schuldentilgungs-Kommission übertragen,
welche nach gänzlicher Amortisation der älteren Stadt-Obligationen unter den-
selben Bestimmungen bis zur Tilgung der auf Grund des gegenwärtigen Pri-
vilegiums zu emitlirenden Obligationen in Thätigkeit bleibt.
S. 5.
Die Obligationen werden nach beiliegendem Schema ausgestellt, von dem
"(Magistrat und den Mitgliedern der Schuldemilgungs-Kommission unterzeichnet
und von dem Stadtkämmerer und dem Rendanten der Stadt-Hauptkasse kon-
trasignirt. Denselben ist ein Abdruck des Privilegiums beizufügen.
. 6.