Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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K. 6. 
Den Obligationen werden für die nächsten fünf Jahre zehn Zinskupons 
resp. zu 11 Rrehlr. 7 Sgr. 6 Pf. — 2 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf. und 1 Rehlr. 
3 Sgr. 9 Pf., in den darin bestimmten Terminen zahlbar, nach dem anliegen- 
den Schema beigegeben. Mit dem Ablauf dieser und jeder folgenden fünf- 
jährigen Periode werden, nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung, neue 
Zinskupons durch die Stadt-Hauptkasse an die Vorzeiger der Obligationen aus- 
gehändigt. Daß dies geschehen, wird auf den Obligationen vermerkt. Die 
Kupons werden von dem Stadtkämmerer und dem Rendanten der Stadt- 
Hauptkasse unterschrieben. 
S. 7. 
Vom Verfalltage ab wird gegen Auslieferung des Zinskupons der Be- 
trag desselben an den Vorzeiger durch die Stadt-Hauptkasse gezahlt. Auch 
werden die fälligen Zinskupons bei allen Zahlungen an die Stadt-Haupkkasse, 
namentlich des Kanons, der Zeitpachtgefalle und der Kommunalsteuer, in Zah- 
lung angenommen. 
g. 8. 
Die Kupons werden ungültig und werthlos, wenn sie nicht binnen fünf 
Jahren nach der Verfallzeit zur Zahlung präsentirt werden; die dafür auöge- 
setzten Fonds sollen zur städtischen Hauptkasse fließen. 
g. 9. 
Die Nummern der nach der Bestimmung unter F. 3. zu tilgenden Obli— 
gationen sollen jaͤhrlich durch das Loos bestimmt und wenigstens drei Monate 
vor dem Zahlungstage offentlich bekannt gemacht werden. 
F. 10. 
Die Verloosung geschieht unter dem Vorsitze des Magistrats durch die 
Schuldem#ilgungs-Kommission in einem vierzehn Tage vorher zur öffentlichen 
Kenmniß zu bringenden Termine, zu welchem dem Publikum der Zutritt ge- 
stattet ist. 
Ueber die Verloosung wird ein, von dem Magistrat und den Mitglie- 
dern der Kommission zu unkerzeichnendes Protokoll aufgenommen. 
g. 11. 
Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an dem dazu be- 
stimmten Tage nach dem Nominalwerth durch die Stadt-Hauptkasse an en 
(Nr. 1470.) or.
	        
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