Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. Mit letzteren sind 
zugleich die ausgereichten, nach deren Zahlungskermine fälligen Zinskupons ein- 
zuliefern; geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinskupons 
von dem Kapital gekürzt und zur Einlösung dieser Kupons verwendet. 
K. 12. 
Die Kapitalbeträge derjenigen ausgeloosien Obligationen, die nicht bin- 
nen drei Monaten nach dem Zahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt werden, 
sollen der Sparkasse als zinsfreies Oepositum überwiesen werden. 
Die solchergestalt deponirten Kapitalbeträge dürfen nur auf eine, von 
der Schuldentilgungs-Kommission kontrasignirte Anweisung des Magistrats zur 
bestimmungsmaßigen Verwendung an den Rendanten der Stadt-Hauptkasse 
überwiesen werden. 
Die deponirten Kapitalbeträge sollen den Inhabern jener Obligationen 
längsiens in drei Tagen, nach Vorzeigung der Obligation, bei der Stadt-Haupt- 
kasse ausgezahlt werden. 
F. 13. 
Die Nummern der ausgelooslen, nicht zur Einlösung vorgezeigten Obli- 
ationen sind in der, nach der Besümmung unter F. 9. jährlich zu erlassenden 
Bekanntmachung wieder in Erinnerung zu bringen. Werden die Obligationen, 
dieser wiederholken Bekanntmachungen ungeachktet, nicht binnen dreitzig Jahren 
nach dem Zahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt, auch nicht der Bestim- 
mung unter F. 10. gemäß als verloren oder vernichtet zum Behuf der Erthei- 
lung neuer Obligationen, binnen dieser Frist, angemeldek, so sollen nach deren 
Ablauf die Obligarionen als getilgt angesehen werden, und die dafür deponir- 
ten Kapitalbeträge der Stadt-Hauptkasse anheimfallen. 
* 
Flr die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadtgemeinde 
mit ihrem gesamnten Vermögen und den sämmtlichen Einkünften der Käm- 
merei, und kann, wenn die Zinsen oder die ausgeloosien Obligationen nicht zur 
rechten Zeit gezahlt werden, auf Jahlung derselben von den Gläubigern ge- 
richtlich angetragen werden. 
g. 15. 
Die unter §#. 6. 9. 10. und 13. vorgeschriebenen Bekanntmachungen 
erfolgen durch die in Memel erscheinenden Blätter, durch das Amtsblatt der 
Regierung zu Königsberg, und durch den Staats-Anzeiger. 
F. 16.
	        
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