Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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S. 16. 
In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zins- 
kupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zinskupons Bezug ha- 
benden Vorschriften der Verordnung vom 10. Jimi 1819. wegen des Aufge- 
bots und der Amortisation verlorener und vernichteter Staatspapiere GW. 1. 
bis 12. mit nachstehenden näheren Bestimmungen Anwendung: 
a) die im F. 1. vorgeschriebene Anzeige wird der staͤdtsschen Tilgungskom- 
mission gemacht. Dieser werden alle diejenigen Geschäfte und Befug- 
nisse beigelegt, welche nach der angeführten Verordnung dem Schatz- 
MI isterium zukommen; gegen die Verfügungen der Kommission sindet 
der Rekurs an die Regierung in Königsberg statt; 
b) das im F. 5. gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Kreisgerichte in Memel; 
c) die dort in den G. 6. 9. und 12. vorgeschriebenen : ekanntmachungen 
sollen durch die hier unter F. 15. angeführten Blätter geschehen; 
41) an die Stelle der im F. 7. erwähnten sechs Sinsenzahlungs- 6-Termine sol- 
len acht, und anslatt des im F. 8. erwähnten achten Zinsenzahlungs- 
Termins, soll der zehnte abgewartel werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Sanssonci, den 10. Juni 1850. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Westphalen. v. Bodelschwingh. 
Memeler Stadt-Obligation 
(Trockener Stadtstempel.) (Stadttiegel.) 
“ 
über Thaler Kurant. 
De Endesunterzeichneten, durch das Allerhöchste Privelegium vo... 
Verzu ausdrücklich ermachtigt, beurkunden und bekennen hier- 
mit, daß der Inhaber dieser Obligation die Eumme voo . .. ... Rthlr. 
Kurant, deren Empfang sie bescheinigen, an die Stadtgemeinde Memel zu for- 
dern hat. 
(Fr. 40.) Die
	        
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