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In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zins-
kupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zinskupons Bezug ha-
benden Vorschriften der Verordnung vom 10. Jimi 1819. wegen des Aufge-
bots und der Amortisation verlorener und vernichteter Staatspapiere GW. 1.
bis 12. mit nachstehenden näheren Bestimmungen Anwendung:
a) die im F. 1. vorgeschriebene Anzeige wird der staͤdtsschen Tilgungskom-
mission gemacht. Dieser werden alle diejenigen Geschäfte und Befug-
nisse beigelegt, welche nach der angeführten Verordnung dem Schatz-
MI isterium zukommen; gegen die Verfügungen der Kommission sindet
der Rekurs an die Regierung in Königsberg statt;
b) das im F. 5. gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Kreisgerichte in Memel;
c) die dort in den G. 6. 9. und 12. vorgeschriebenen : ekanntmachungen
sollen durch die hier unter F. 15. angeführten Blätter geschehen;
41) an die Stelle der im F. 7. erwähnten sechs Sinsenzahlungs- 6-Termine sol-
len acht, und anslatt des im F. 8. erwähnten achten Zinsenzahlungs-
Termins, soll der zehnte abgewartel werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Sanssonci, den 10. Juni 1850.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Westphalen. v. Bodelschwingh.
Memeler Stadt-Obligation
(Trockener Stadtstempel.) (Stadttiegel.)
“
über Thaler Kurant.
De Endesunterzeichneten, durch das Allerhöchste Privelegium vo...
Verzu ausdrücklich ermachtigt, beurkunden und bekennen hier-
mit, daß der Inhaber dieser Obligation die Eumme voo . .. ... Rthlr.
Kurant, deren Empfang sie bescheinigen, an die Stadtgemeinde Memel zu for-
dern hat.
(Fr. 40.) Die