Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Die auf vier ein halb Mozent jahrlich festgesetzten Zinsen sind am 
2. Januar und am 1. Juli jeden Jahres fällig, werden aber nur gegen Rück- 
gabe der ausgefertigten halbjährigen Zinskupons gezahlt. 
Das Kapital wird durch Penor#ssalion berchiigt werden, wezhalb eine 
Kündigung Seitens des Gläubigers nicht zulässig 
Die näheren Bedingungen sind in dem s abgedruckten Privile- 
gium enthalten. 
Memel, den. 18. 
Der Magistrat. Die städtische Schuldentilgungs-Kommission. 
N JN. N. N. 
Eingetragen ontrolbuch. Gierzu sind Kupons ausgereicht.) 
Der Stadt-Kämmerer. Der Stadt-Hauptkassen-Rendant. 
  
  
  
S. 1. Dieser Kupon wird nach dem Aller- 
C. 1. ca. 10. # höchsten Privilegium vbo. 
ungültig und werthlos, wenn dessen 
(Erster) K 1 p on Geldbetrag nicht bis zum 
zur erboben ist. 
Memeler Stadt-Obligation 
über Thaler. 
2. Januar 18 
Inhaber dieses empfängt am b an halbjährigen Zinsen der oben 
benannten Memeler Stadt-Obligation aus der Stadt-Hauptkasse 
“ Rthlr. Sgr. Pf. 
Der Magistrat. Die städtische Schuldentilgungs-Kommission. 
N. J. N. N. 
Eingetragen kol. der Kontrole. 
Der Stadt-Kämmerer. Der Stadt-Hauptkassen-Rendant. 
  
(Nr. 4480.)
	        
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