Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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(Jr. 4480.) Genehmigungs= und Bestätigungs-Urkunde, betreffend den Nachtrag zu dem 
Statut der Beilin-Anhaltischen Eisenbahngesellschaft wegen Anlage von 
Zweig-Eisenbahnen von Wittenberg und Dessan über Bitterseld nach Halle 
und Leipzig. Vom 25. Juni 1856. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen rc. 1. 
Nachdem die Berlin-Anhaltische Eisenbahngesellschaft nach Inhalt der 
Verhandlungen der Generalversammlungen vom 16. Dezember 1853., 27. Ja- 
nuar 1854., 30. April und 11. Juni 1855. auf Grund des §. 26. des un- 
term 15. Mai 1839. bestärigten Statuts beschlossen hat, dem von ihr begrün- 
deten Unternehmen einer Eisenbahn von Berlin nach Cöthen, welches durch 
den, unterm 2. September 1845. bestätigten Statur-Nachtrag bereils auf die 
Anlage einer Zweigbahn von Jüterbogk nach Riesa ausgedehnt worden ist, 
eine fernere Erweiterung durch den Bau und demnachstigen Betrieb einer Eisen- 
bahn von Wiltenberg über Bitterfeld nach Halle, mit Abzweigungen einerseits 
von Bitterfeld nach Leipzig, andererseirs von Bitterfeld nach Dessau, in der 
Art zu geben, daß auch diese neuen Bahnen einen integrirenden Theil ihres 
Unternehmens bilden, und auch auf sie die bestehenden Verpflichtungen und 
Rechte der Gesellschaft übergehen sollen, wollen Wir zu diesen Beschlüssen, 
„-wie solche in dem beiliegenden Statut-Nachtrag niedergelegt sind, hierdurch 
Unsere landesherrliche Zusiimmung mit der Maaßgabe ertheilen, daß die Ber- 
lin-Anhaltische Eisenbahngesellschaft den, rücksichtlich der neuen Bahnen mit 
den betheiligten auswärtigen Regierungen abzuschließenden Slaatsvertragen, 
soweit sie durch den Inhalt derselben betroffen wird, sich zu unrerwerfen hart. 
Zugleich bestimmen Wir, daß die in dem Gesetze über die Eisenbahnunterneh- 
mungen vom 3. November 1838. ergangenen allgemeinen Vorschriften, nament- 
lich diejenigen über die Expropriation, sowie die Verordnung vom 21. Dezem- 
ber 1840., die bei dem Baue von Eisenbahnen beschäftigten Handarbeiter be- 
treffend (Gesetz-Sammlung für 1847. S. 21.), imgleichen das Gesetz vom 
30. Mai 1853., die von den Eisenbahnen zu entrichtende Abgabe betreffend 
(Gesetz= Sammlung für 1853. S. 449.), auf die neuen Bahnen Anwendung 
inden sollen. 
ß Die gegenwärtige Genehmigungs= und Besärigungs Arkunde soll nebst 
dem Nachtrage zu dem Gesellschaftsstatut durch die Gesetz Sammlung bekannt 
gemacht werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 25. Juni 1856. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. Simons. v. Bodelschwingh. 
  
Cr. 1180—4#1.) 81 4 Nach-
	        
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