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Nachtrag
zu dem
Statut der Berlin-Anhaltischen Eisenbahngesellschaft, betreffend
die Anlage von Zweigbahnen von Wittenberg und Dessau über
Bitterfeld nach Halle und Leipzig.
Artikel l.
Die Berlin-Anhaltische Eisenbahngesellschaft hat beschlossen, ihr, durch
das Allerhöchst besiätigte Statut vom 3. April 1839. (Gesetz-Sammlung Nr.
2019.) gegründetes, und durch den ebenmäßig unterm 2. September 1845.
bestcätigten Nachtrag zu diesem Statute (Gesetz-Sammlung Nr. 2021.) erwei-
tertes Unternehmen auf neue Zweigbahnen auszudehnen, welche die Städte
Wittenberg und Dessau mit Bitterfeld verbinden, und von Bitterfeld einerseits
nach Halle, andererseits nach Leipzig in gerader Linie führen sollen, und diese
Zweigbahnen in gleicher Art, wie die Berlin-Anhaltische Eisenbahn für ihre
Rechnung zu benutzen, so daß sie einen integrirenden Theil ihres ganzen Eisen-
bahnunternehmens ausmachen sollen.
Artikel II.
Es sollen daher auch auf das solchergestalt erweiterte Unternehmen so-
wohl das Statut vom 3. April 1839., als alle dazu ergangenen Nachträge,
alle für die Berlin-Anhaltische Eisenbahngesellschaft erlassenen Privilegien und
sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, sowie alle eingegangenen oder erworbenen
vertragsmäßigen Rechte und Verpflichtungen übergehen.
Artikel III.
In Betreff der zu dem Bau der Zweigbahnen erforderlichen Kosten ist
die Ausgabe von Prioritäts-Obligationen im Betrage von 4,500,000 Rehlr.
beschlossen und dieserhalb ein besonderes Allerhöchsies Privilegium ertheilt.
(Nr. 4481.) Privilegium wegen Emission von Prioritäts-Obligationen der Berlin-=
Anhaltischen Eisenbahngesellschaft im Betrage von 4,500,000 Thalern
zum Bau von Zweigbahnen von Wittenberg und Dessau über Bitterfeld
nach Halle und Leipzig. Vom 25. Juni 1856.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem die Berlin-Anhaltische Eisenbahngesellschaft mit Unserer lan-
desherrlichen Zustimmung beschlossen hat, ihr Unternehmen auf den Bau von
Zweig-