Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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dern das Kapital kann an demselben Tage, wo einer dieser Fälle eintritt, zu- 
rückgefordert werden, und zwar zu à. bis zur Zahlung des betreffenden Zins- 
kupons, zu D. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetrie= 
bes, zu c. bis zum Ablaufe eines Jahres nach Aufhebung der Exekution, zu 
d. bis zum Ablaufe eines Jahres, nachdem jene Umstände aufgehört haben. 
In dem sub c. vorgesehenen Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündi- 
gungsfrist zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation 
von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab 
Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisationsquantums hätte erfol- 
gen können. 
Zur Sicherheit der Rechte der Inhaber der Prioritäts-Obligationen ist 
ihnen das gesammne bewegliche und unbewegliche Bermögen der Berlin-An- 
haltischen Eisenbahngesellschaft verpfändet. 
F. ö. 
So lange nicht die gegenwärtig kreirten Prioritäts-Obligationen einge- 
löst, oder der Einlösungs-Geldbetrag doch gerichtlich deponirt ist, darf die Ge- 
sellschaft von den zur Bahnlinie, zu den Bahnhöfen und zum Bahnbetriebe 
verwendeten und eingerichteten Grundslücken nichts veräußern, auch eine wei- 
tere Aktienemitlirung nur mit der Maaßgabe unternehmen, daß den Priori- 
täts-Obligationen der jetzigen Emittirung für Kapital und Zinsen das Vor- 
recht vor den ferner auszugebenden Obligationen oder auszustellenden Schuld- 
scheinen reservirt und gesichert wird. 
In der Veräußerung solcher Grundslücke hingegen, welche weder zur 
Bahnlinie, noch zu den Bahnhöfen, noch zum Bahnbetriebe benutzt werden, 
wird die Gesellschaft unter Voraussetzung der Genehmigung der Koöniglichen 
Regierung (Gesetz vom 3. November 1838. F. 7.) hierdurch nicht beschränkt. 
F. 7. 
Die Nummern der nach der Bestimmung des F. 4. zu amortisirenden 
Prioritäts-Obligationen werden jährlich durch das Loos bestimmt und wenigssens 
drei Monate vor dem Zahlungstage öffentlich bekannt gemacht. Es soll jedesmal 
ein möglichst gleicher Kapitalbetrag in Obligationen à 500 Rthlr. und in Obli- 
gationen à 100 Rihlr. gezogen werden. 
g. 8. 
Die Verloosung geschieht durch die Gesellschaftsdirektion in Gegenwart 
zweier Notare in einem vierzehn Tage vorher zur öffentlichen Kenniniß zu 
bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der Prioritaͤts-Obligationen der 
Zutritt gestattet ist. 
g. 9. 
Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an dem dazu be- 
(Nr. 4881.) stimm=
	        
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