Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

— 34 — 
stau in die Iseritz in denjenigen gleich der Lage des Deichs durch die Staats- 
Verwaltungs-Behörden speziell festzustellenden Abmessungen ob, welche erforder- 
lich sind, um die Grundstücke der Niederung gegen Ueberschwemmung oder 
Rückstau durch den höchsten Wasserstand der Oder zu sichern. 
Wo die Deichkrone sich mehr als 6 Fuß über das Terrain erhebt, ist 
am inneren Nande des Deiches ein 14 Fuß breites Banquet anzulegen. 
Wenn zur Erhaltung der Hauptdeiche Deckwerke am Ufer des Stromes 
oder im Vorlande nöthig werden, so hat der Deichverband dieselben auszu- 
führen, vorbehaltlich seiner Ansprüche an andere Verpflichtete, deren bisherige 
Verbindlichkeit dadurch nicht aufgehoben wird. Ferner liegt dem Deichverbande 
die Regulirung und künftige Instandhaltung des Bettes der Iseritz, soweit der 
linksseilige Rückstaudeich an derselben entlang läuft, sowie der Behufs dieser 
Regulirung erforderliche Ankauf der Wasserkraft der Klein-Bauschwitzer Was- 
sermühle ob. 
g. 3. 
Die alten Daͤmme in der Niederung, welche nicht zu dem neuen Deich- 
systeme gehoͤren oder nach dem Urtheile der Regierung als Quelldeiche nuͤtzlich 
und nothwendig sind, in welchem Falle deren Umerhaltung den dabei Bethei- 
ligten nach dem Katasterverhältnit obliegt, können nach vollständiger Herstellung 
der neuen Deiche, und mit Genehmigung der Regierung auch schon früher, 
von den bisherigen Eigenthümern weggeschafft werden. Falls die gänzliche 
oder theilweise Wegräumung aus landespolizeilichen Gründen angeordnet wer- 
den sollte, muß dieselbe binnen der vom Deichamte und im Falle der Be- 
schwerde von der Regierung zu bestimmenden Frist vom Deichverbande nach 
dem im F. 8. gedachten Verhältniß des Neubaukatasters bewirkt werden. 
Die Besitzer der an die kassirten Deichstrecken grenzenden Grundstücke 
können die Vertheilung der Erde zu beiden Seiten auf zusammen 10 Ruthen 
Breite verlangen und müssen sie gestatten, wenn die Erde nicht vom jetzigen 
Deichverbande zur Verwendung im allgemeinen Interesse beansprucht wird, in 
welchem Falle sie diesem überlassen werden muß. 
Die Stellen, an welchen bei einem Bruch in den oberen Strecken des 
Hauptdeichs der untere Deich zur Abführung des eingedrungenen Wassers 
durchstochen werden muß, sind von dem Deichamte unker Genehmigung der 
Regierung im Voraus zu besiimmen. 
g. 4. 
Der Verband ist gehalten, dort, wo die bestehenden Vorfluthsverhält= 
nisse durch die Deichanlage gestört werden, diejenigen neuen Hauptgräben an- 
zulegen, welche noch erforderlich sind, um das den Grundstücken der Niederung 
schädliche Binnenwasser aufzunehmen und abzuleiten. Die fernere Umerhal- 
tung dieser Gräben liegt den speziell dabei Betheiligten ob, nach einem nöthi- 
genfalls von der Regierung festzusetzenden Beitragsverhältnig. 
Die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.