Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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stau  in  die  Iseritz  in  denjenigen  gleich  der  Lage  des  Deichs  durch  die  Staats-Verwaltungs-Behörden
  speziell  festzustellenden  Abmessungen  ob,  welche  erforderlich
  sind,  um  die  Grundstücke  der  Niederung  gegen  Ueberschwemmung  oder
Rückstau  durch  den  höchsten  Wasserstand  der  Oder  zu  sichern.

Wo  die  Deichkrone  sich  mehr  als  6  Fuß  über  das  Terrain  erhebt,  ist
am  inneren  Nande  des  Deiches  ein  14  Fuß  breites  Banquet  anzulegen.

Wenn  zur  Erhaltung  der  Hauptdeiche  Deckwerke  am  Ufer  des  Stromes
oder  im  Vorlande  nöthig  werden,  so  hat  der  Deichverband  dieselben  auszuführen,
  vorbehaltlich  seiner  Ansprüche  an  andere  Verpflichtete,  deren  bisherige
Verbindlichkeit  dadurch  nicht  aufgehoben  wird.  Ferner  liegt  dem  Deichverbande
die  Regulirung  und  künftige  Instandhaltung  des  Bettes  der  Iseritz,  soweit  der
linksseilige  Rückstaudeich  an  derselben  entlang  läuft,  sowie  der  Behufs  dieser
Regulirung  erforderliche  Ankauf  der  Wasserkraft  der  Klein-Bauschwitzer  Wassermühle
  ob.

g.  3.

Die  alten  Daͤmme  in  der  Niederung,  welche  nicht  zu  dem  neuen  Deichsysteme
  gehoͤren  oder  nach  dem  Urtheile  der  Regierung  als  Quelldeiche  nuͤtzlich
und  nothwendig  sind,  in  welchem  Falle  deren  Umerhaltung  den  dabei  Betheiligten
  nach  dem  Katasterverhältnit  obliegt,  können  nach  vollständiger  Herstellung
der  neuen  Deiche,  und  mit  Genehmigung  der  Regierung  auch  schon  früher,
von  den  bisherigen  Eigenthümern  weggeschafft  werden.  Falls  die  gänzliche
oder  theilweise  Wegräumung  aus  landespolizeilichen  Gründen  angeordnet  werden
  sollte,  muß  dieselbe  binnen  der  vom  Deichamte  und  im  Falle  der  Beschwerde
  von  der  Regierung  zu  bestimmenden  Frist  vom  Deichverbande  nach
dem  im  F.  8.  gedachten  Verhältniß  des  Neubaukatasters  bewirkt  werden.

Die  Besitzer  der  an  die  kassirten  Deichstrecken  grenzenden  Grundstücke
können  die  Vertheilung  der  Erde  zu  beiden  Seiten  auf  zusammen  10  Ruthen
Breite  verlangen  und  müssen  sie  gestatten,  wenn  die  Erde  nicht  vom  jetzigen
Deichverbande  zur  Verwendung  im  allgemeinen  Interesse  beansprucht  wird,  in
welchem  Falle  sie  diesem  überlassen  werden  muß.

Die  Stellen,  an  welchen  bei  einem  Bruch  in  den  oberen  Strecken  des
Hauptdeichs  der  untere  Deich  zur  Abführung  des  eingedrungenen  Wassers
durchstochen  werden  muß,  sind  von  dem  Deichamte  unker  Genehmigung  der
Regierung  im  Voraus  zu  besiimmen.

g.  4.

Der  Verband  ist  gehalten,  dort,  wo  die  bestehenden  Vorfluthsverhältnisse
  durch  die  Deichanlage  gestört  werden,  diejenigen  neuen  Hauptgräben  anzulegen,
  welche  noch  erforderlich  sind,  um  das  den  Grundstücken  der  Niederung
schädliche  Binnenwasser  aufzunehmen  und  abzuleiten.  Die  fernere  Umerhaltung
  dieser  Gräben  liegt  den  speziell  dabei  Betheiligten  ob,  nach  einem  nöthigenfalls
  von  der  Regierung  festzusetzenden  Beitragsverhältnig.

Die