81 Geldrerpflegung und Kassenweson.
Gnadengehaltes anszuweisen; sie haben indessen von einer jeden derartigen Anweisung
dem betreffenden Departement sofort Anzeige zu machen, damit danselbe bei der definitiven
Anweisung des Gnadengehaltes den Betrag des Vorschusses auf das letztere in
Anrechnung bringen kann.
Beim Ausscheiden aus dem Dienst.
8. &0. Bei der Pensionirung eines Officiers oder Militär-Arztes ist das Datum
der dieselbe aussprechenden Kab.-O. für die feraere Gehaltszehlung entscheidend, derstalt,
dass jeder pensionirte Officier etc. für den Monat, in welchem die betreffende
ab.-O. ausgefertigt ist, Jas Einkommen behält, welches ihm für diesen Monat nach
den allgemeinen Zahlungsgrundsätzen zustand, und für den folgenden Monat das volle
etatsmässige Gehalt nach Abzug des Pensions- und event, Wittwen- Kassenbeitrages und
mit Ausschluss aller Zulsgen und Emolumente bezieht. Dieses Gnadengehalt wird dem
Pensionirten in allen Füllen, daher auch dann gewährt, wenn er zur Zeit seiner Pensionirung
nicht das volle oder gar kein Gehalt bezogen haben sollte (z. B. Beurlaubung).
Zusatz. (Kriegsmin. Erl. vom 29. Juli 1857.) Vorstebender $. gilt auch für die
Unterärzte.
6. Bl. Bei jedem andern Ausscheiden eines Officiers oder Militär-Arztes aus dem
Dienst wird das dem Ausscheidenden nach allgemeinen Grundsätzen zustehende Gehalt
nur für den Monat gezahlt, in welchem die, die Entlassung aussprechende Kabinets-Ordre
ergangen ist. — Hat ein solcher Oflizier etc. wegen verspäteter Publikation der
betreffenden Kab. -O, schon für die Folgezeit Gehalt gesetzlich empfangen, so wird i
solches b:
Zusatz. “Laut kriegsministeriellen Erlasses vom 2. Juni 1837 hat wäbrend des
Monats, in welchem die Pensionirung oder Verabschiedung eines gerade beurlaubten
Offciers stattfindet der Officier vom Tage der Allerh. Kab.-O. bie zum Monatsende
volle Gehalt zu beziehen, mochte er mit oder ohne Gehalt beurlaubt sein.
5 Untorofficiere oder Mannschaften, welche am Entlassungstage sich
in einem Militärlazarethe als Kranke befinden, werden ebenso wie die beim
der Invaliden- Anerkennung im Lazareth bofndlichen Invaliden (und wie die vor
geleisteter Dienstpflicht wegen Unbrauchbarkeit oder sonst aus besonderen Gründen
sur Disposition der Ersatz-Behörden gestellten und zur Zeit der Entlassung im
befindlichen Individuen, — Kriegsmin. Erl. vom 31. Januar 1854) der Lasareth-Kommission
mit sämmtlichen Entlassungs- Papieren definitiv überwiesen. Diese Kommission
tritt für das weitere Verfahren bei der Entlassung dann ganz in die Stelle des Kommandos
des Truppentheils.
Beim Urlaub.
8. 87. Bei der Beurlaubung eines Officiers oder MilitKr-Arztes wird auf die
ersten 45 Tage — 1'/, Monat — des Urlaubs das Gehalt unverkürzt gesahlt, für weitere
Tage — 4! Monat — tritt ein Gehalts-Abzug ein (8.9), und bei fernerem Urlaub
wird kein Gehalt gewährt.
$. Bei Beurlaubung wegen Krankheit und zur Herstellung der Gesundheit
findet bis zur Dauer von 180 Tagen — 6 Monaten — kein Gehaltsabzug Statt. Zur
weiteren ‚Sehaltszahlang bedarf es der besonderen Allerhöchsten Genehmigung.
erhindert eine Erkrankung des Beurlaubten die rechtzeitige Rückkehr, eo
wird derselbe, nach Ablauf der Urlaubsfrist während seiner durch Krankheit veran
längeren Abwesenheit nicht ale beurlaubt, sondern als krank in den Rapporten geführt.
Zusatz. (Erl. d. Mil.-Oek.-Depart. vom 24. Juni 1854.) Vorgekommene Anfragen
darüber: ob die während eines Urlaubs erkrankten Offciere und Aerzte in Bezug auf
die Fortgewäihrung des Gehalts und des Serrises den in der Garnison erkrankten Officieren
und Aerzten völlig gleich zu behandeln seien, und ob die Frist, während welcher :
sie nach 8. 09 des Geldverpflegungs-Reglements die oben bezeichneten Kompetenzen ;
ohne Abzug beziehen dürfen, lediglich durch die Dauer der Krankheit bedingt werde? |
veranlassen das Departement, hierdurch zur allgemeinen Kenntniss zu bringen, dass ei
auf Urlaub erkrankter Ofücier oder Arzt mit dem Tage des Urlaubs- Ablaufs in dem
Genuss des ganzen Gehalts tritt (gleichriel, ob er bis dahin nach $. 87 des Geldrverpfegungs-Reglements
noch das volle Gehalt bezogen oder für die über 4% Tage hinsusreichende
Urlaubszeit den reglementsmässigen Absug erlitten hat, und dass nur dan, |
wenn die Krankheit über 0 Monate nach Ablauf des Urlaubs dauert, die „Targeseiuih
Dienstbehörde Veranlassung nehmen muss, den Fortbezug des Gehalts nach M
des $. 88 des Reglements Allerhöchsten Orts nachsusuchen. Die Zahlung des Bervises
an dergleichen Offciore und Avrzte folgt den rücksichtlich „es Fortbezuges dieser Komi
petenz bei Beurlaubungen bestehenden allgemeinen Bestimmungen.
8. 90 (und Kriegsmin. Erl. v. 21. Juni 1850). Die Gehalwehrtge ‚der Oficiere und
Militärärste betragen beim Urlaub ohne Unterschied der Waffen für den Tag: