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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
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(Nr. 4482.) Allerhöchster Erlaß vom 4. Juni 1856., betreffend die Verleihung der fis-
kalischen Vorrechte zum chausseemaßigen Aucbau und zur Unterhaltung
der Straße von Oppeln nach Jellowa.
N.# Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage die Vollendung des
chausseemäßigen Ausbaues der Straße von Oppeln nach Jellowa genehmigt
habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu der
Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der
Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die
Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf die genannte Straße zur An-
wendung kommen sollen. Zugleich genehmige Ich, daß auf dieser Khansee-
das Chausseegeld nach den Bestümmungen des für die Staats-Chausseen jedes-
mal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen
Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betref-
fenden zusätzlichen Vorschriften, erhoben wird. Auch sollen die dem Chaussee=
geld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der
Chasseepollei= Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 4. Juni 1856.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
Jahrgang 1896. (Nr. 4482—1183.) 82 (Nr. 4483.)
Ausgegeben zu Berlin den 28. Juli 1856.