Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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(Nr. 4483.) Allerhoͤchster Erlaß vom 25. Juni 1856., betreffend die Ausfuͤhrung des Baues 
der Saarbrücken-Trier-Luremburger Eisenbahn durch die Direktion der 
Saarbrücker Eisenbahn zu Saarbrücken, sowie die Ertheilung des Expro- 
priationsrechts für die in Rede stehende Bahn. 
A. Ihren Antrag vom 17. Juni d. J. ermächtige Ich Sie, die durch das 
Gesetz vom 7. Mai 1856. (Gesetz-Sammlung S. 402.) genehmigte Ausfüh= 
rung des Baues einer Eisenbahn von Saarbrücken einerseits nach Trier und 
andererseits bis zur Großherzoglich Luremburgischen Grenze bei Wasserbillig 
in der Richtung auf die Stadt Luremburg der Direktion der Saarbrücker Eisen- 
bahn zu Saarbrücken zu übertragen, welche auch hinsichtlich dieses Baues für 
die Dauer der Bauzeit alle Rechte und Pflichten einer öffentlichen Behörde 
haben soll. Zugleich bestimme Ich, daß das Recht zur Expropriation derjeni- 
en Grundstücke, welche zur Ausführung der in Rede stehenden Eisenbahn nebst 
ubehèr nach dem von dem Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten festzustellenden Bauplan erforderlich sind, sowie das Recht zur vorüber- 
gehenden Benutzung fremder Grundstücke nach den Besiimmungen des Gesetzes 
über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838. zur Anwendung 
kommen sollen. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen. 
Sanssouci, den 25. Juni 1856. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 4484.)
	        
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