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ten, die in der Provinz Sachsen zahlbar sind, zu besorgen, unverzinsbare
Kapitalien ohne Verbriefung, jedoch gegen Empfangsbescheinigungen,
die nur auf den Namen des Einzahlenden lauten dürfen, anzunehmen
und mit den Eigenthumern der solchergestalt einkassirten oder angenom-
menen Gelder und Effekten in Giroverkehr zu treten;
5) Noten nach näherer Vorschrift der . 17. ff. dieses Statuts auszugeben
und einzuziehen.
Andere, als die vorstehend bezeichneten Geschafte sind der Bank nicht
geslattet, besonders darf sie keine Kapitalien auf Hypothek unterbringen. Auch
hat dieselbe die ihr gestatteten Geschäfte lediglich auf die Provinz Sachsen zu
beschränken.
K. 16.
Die Bank zahlt und rechnet in Preußischem Silbergelde nach den Wer-
then, welche durch das Gesetz über die Münzverfassung in den Preußischen
Staaten vom 30. September 1821., Gesetz-Sammlung Nummer 073., besiimmt
worden sind.
F. 17.
Die Bank hat das Recht, während der Dauer ihres Bestehens unver-
zinsbare, auf jeden Inhaber lautende Noten (V. 15. Nr. 5.) bis zum Be-
trage Einer Million Thaler auszufertigen und in Umlauf zu setzen, jedoch un-
terliegt die Ausfertigung und die Form derselben der Genehmigung, beziehungs-
weise der Beaufsichtigung der Regierung.
Diese Noten sind der Stempelsteuer nicht unterworfen. Ergiebt sich am
Schlusse des Geschäftsjahres (F. 56.) eine Verminderung des Srammkapitals
um mehr als den vierten Theil desselben, so ist die Summe der in Umlauf
gesetzten Noten wenigsiens auf den als noch vorhanden nachgewiesenen Betrag
des Stammkapitals zu beschränken. Ebenso darf, wenn die Bank dem F. 5.
gemäß ihre Geschäfte beginnt, bevor die zweite Hälfte des Stammkapitals ein-
gezahlt ist, auch die Notenausgabe nur zur Hälfte der bewilligten Einen Million,
oder doch nur bis zur Höhe desjenigen Betrages erfolgen, zu welchem das
Stammkapital bereits eingezahlt worden.
S. 18.
Die Noten dürfen nur auf Beträge von 10, 20, 50, 100 und 200 Tha-
lern Preußisch Kurant ausgestellt werden, und der Gesammtbetrag der zu-
10 Thalern ausgestellten soll die Summe von 100,000 Thalern, die zu 20 Tha-
lern ausgegeben werden, dürfen ebenfalls die Summe von 100,000 Thalern,
und die auf 50 Thaler lautenden die Summe von 300,000 Thalern nicht über-
steigen.
C. 19.