Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

— 643 — 
K. 
Die Bank ist verpflichtet, die Noten auf Verlangen der Inhaber bei. 
der Präsentation sofort in Magdeburg gegen klingendes Kurant einzulösen. 
Anzeigen eines durch Diebstahl oder irgend ein anderes Ereigniß ent- 
standenen Verlustes der ausgegebenen Noten können die Jahlung an den Vor- 
zeiger niemals aufhalten und sind für die Bank unverbindlich. 
Der Inhalt dieses Paragraphen und des F. 21. ist auf jeder Note deutlich 
abzudrucken. 
K. 2 
Die Direktion und der Verwaltungsrath sind dafür verantwortlich, daß 
jederzeit ein dem Betrage der zirkulirenden Noten gleicher Bestand an Deckungs- 
mitteln von mindestens einem Drittel in baarem Gelde, mindestens einem Driktel 
in diskontirten Wechseln und dem Reste in Effekten, welche Eigenthum der 
Gesellschaft sein müssen, in einer besondern, unter dreifachem Verschlusse zu hal- 
tenden und für die sonstigen Bedürfnisse der Bank nicht zu verwendenden NoKn. 
kasse aufbewahrt werden. 
Außerdem dienen alle Darlehnsforderungen der Bank gegen Unterpfand 
und ihre übrigen sämmtlichen Aktiva zur Deckung der Noten. 
Titel IV. 
von den speziellen Kechten der Bank. 
S. 21. 
Der Bank steht das Recht zu, die von ihr ausgegebenen Noten zur Ein- 
lösung oder zum Umtausch in einem bestimmten Termine bei Vermeidung der 
Präklusion öffentlich aufzurufen. 
Zu diesem Zwecke erläßt sie durch dreimalige Bekanntmachungen, in 
Zwischenräumen von einem Monate, mittelst der im §. 14. gedachten öffentlichen 
Blätter und der Amtsblätter der Regierungen in den Provinzen der Preußi- 
schen Staaten eine Aufforderung zur Einlösung oder zum Umtausch der Noten. 
Nach Ablauf der vorslehenden Frisien werden die Inhaber der Noten, 
welche sich nicht gemeldet haben, in den vorbezeichneten Blättern Behufs der 
Einlösung oder des Umtausches zu einem, mindestens drei Monate vom Tage 
der letzten Insertion hinauszusetzenden Praklusivtermine unter der Warnung 
und mit der rechtlichen Wirkung vorgeladen, daß mit Ablauf dieses Termins 
alle Ansprüche an die Bank aus den aufgerufenen Noten erlöschen. 
Anmeldungen zum Schutze gegen die Präklusion sind nicht zulässig, viel- 
mehr tritt diese letztere unmittelbar mit dem Ablaufe des Präklusivtermins gegen 
alle diejenigen ein, welche sich nicht gemeldet haben, dergestalt, daß jeder An- 
(Nr. 4|8.) spruch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.