Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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K. 40. 
Der Verwaltungsrath versammelt sich so oft, als er es für dienlich er- 
achtet, an festzusetzenden Terminen auf Einladung des Vorsitzenden, oder auf 
den Antrag von drei Verwaltungsráthen, in der Regel mindestens monatlich 
ein Mal, um von dem Gange der Geschäfte Kenntniß zu nehmen und Erfor- 
derliches zu beschließen. Die Beschlüsse des Verwaltungsrathes werden nach 
absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Im Falle der 
Stimmengleichheit überwiegt die Stimme des Vorsitzenden, oder in dessen Ab- 
wesenheit des Stellvertreters, beziehungsweise des in deren Stelle tretenden an- 
wesenden ältesten Mitgliedes des Verwaltungsrathes. Zur Fassung eines 
zutigen Beschlusses ist die Anwesenheit von wenigstens fünf Mitgliedern er- 
forderlich. 
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Der Verwaltungsrath beräth und verfügt innerhalb der Grenzen des 
Statuts über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit diese nicht der Be- 
schlußnahme der Generalversammlung vorbehalten sind. 
ho Zu den ausschließlichen Befugnissen und Pflichten des Verwaltungsrathes 
gehoͤren: 
a) die Anordnung solcher Maaßregeln, die er zu einem geregelten und den 
Zwecken der Bank angemessenen Betriebe der Geschaͤfte fuͤr noͤthig erach- 
tet. Die Direktion hat den von dem Verwaltungsrathe ihr mitgetheilten 
Beschluͤssen Folge zu leisten; 
h) die genaue Kenntnißnahme von der Seitens der Direktion bei den jedes- 
maligen Verhandlungen des Verwaltungsrathes ihm vorzulegenden Ueber- 
ger er Kasse der Bank, des Wechselportefeuilles und der Lombard- 
estaͤnde; 
c) die Abfassung von Geschaͤfts-Instruktionen fuͤr das Personal der einzel- 
nen Geschaͤftszweige; 
d) die monatliche Revision der Kasse, der Wechsel- und Lombardbestaͤnde 
durch aus seiner Mitte zu deputirende Mitglieder, welche ein Protokoll 
uͤber die Revision aufzunehmen haben; 
e) außerordentliche Kassenrevisionen nach den vorstehenden Bestimmungen, so 
oft er dieselben fuͤr angemessen erachtet; 
f) die Prüfung der von der Direktion ihm einzureichenden Bilance, sowie 
die Feststellung der am Schlusse jedes Geschäftsjahres zu vertheilenden 
Dividenden; · 
g) die Wahl und Bestallung des Vollziehenden Dikektors, des Bankbuch- 
halters und des Rendanten (Kassirers), sowie die Bestaͤtigung des von 
dem vollziehenden Direktor vorzuschlagenden übrigen Bankpersonals, des- 
gleichen die Bestimmung der Gehaͤlter und Kautionen saͤmmtlicher An- 
gestellten; 
h) die
	        
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