Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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h) die Wahl des Syndikus der Bank und der Abschluß des Kontrakts 
mit demselben; 
i) die Sorge für die interimistische Stellvertretung eines Direktors, sowie 
Ausstellung von Prokuren, und zwar sowohl zum Zwecke solcher in- 
terimistischer Stellvertretung, als zur Vertretung der Gesellschaft überhaupt 
in den von dem Verwaltungsrathe als geeignet erachteten Fällen, des- 
gleichen die Bestimmung des Inhaltes und der Grenzen solcher Prokuren; 
k) die Bewilligung von Gratiftkkationen, die Befugniß, ein zweckmäßiges 
Geschäftslokal durch Kauf oder Miethe zu beschaffen und die Festsetzung 
der dafür, sowie für den Geschäftsbetrieb überhaupt zu verwendenden 
osten. 
F. 42. 
Der Verwaltungsrath ist befugt, alle Beamten der Gesellschaft wegen 
Dienstvergehen, Fahrlässigkeit und aus moralischen Gründen jederzeit zu ent- 
lassen. Der desfallsige Beschluß erfordert jedoch die Uebereinstimmung von 
mindessens sechs Mitgliedern des Verwaltungsrathes. 
S. 43. 
Der Verwaltungsrath ist berechtigt, über Alles, was das Interesse der 
Gesellschaft anberrifft, Verträge, Vergleiche und Kompromisse abzuschließen und 
Substitutionen zu ertheilen. 
G. 44. 
Alle Ausfertigungen des Verwaltungsrathes werden von dem Worsitzen- 
den oder dem Stellvertreter, oder von zwei dazu deputirten Mitgliedern des 
Verwaltungsrathes unterschrieben. 
C. 45. 
Der Verwaltungsrath wird nicht besoldet; er bezieht jedoch, außer dem 
Ersatze für die durch seine Funktionen veranlaßten Auslagen, für seine Mühe- 
waltung eine Tantieme von sechs Prozent vom Reingewinn. Der Verwaltungs= 
rath stellt die Vertheilung dieser Tantieme unter seine Mitgkieder fest. 
C. von der Direktion. 
g. 46. 
Die Direktion besteht aus dem vollziehenden Direktor und zweien nach 
Anordnung des Verwaltungsrathes aus dessen Mitte von Zeit zu Zeit wech- 
Füben Mitgliedern, welche jedoch nie einer und derselben Firma angehören 
rfen. 
(N. 4487.) g. 47.
	        
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