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FS. 47.
Der vollziehende Direktor darf keine Nebengeschäfte betreiben, er muß
den Geschäften der Bank seine ungetheilte Thätigkeit widmen.
Er kann bei der Bank einen anderen Kredit nicht erhalten, als gegen
Lombards, und auch diesen nur, wenn der Verwaltungsrath dazu seine Zustim-
mung giebt.
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Die Legitimation des vollziehenden Direktors, sowie des Stellvertreters,
wird durch eine Ausfertigung des über die Wahl aufgenommenen gerichtlichen
oder notariellen Protokolls geführt. Die Namen derselben, sowie diejenigen der
den Verwaltungsrath bildenden Personen, sind bei Konstituirung der Bank und
demnächst bei jedem in den Personen eintretenden Wechsel in den F. 14. be-
zeichneten Blättern zu veröffentlichen. Dritten Personen gegenüber kann nicht
entgegengesetzt werden, daß Mitglieder des Verwaltungsrathes, welche als Di-
rektoren gehandelt haben, dazu vom Verwaltungsrathe nicht abgeordnet ge-
wesen seien.
K. 49.
Die Direktion vertritt die Gesellschaft nach außen, bringt die Bank-
geschäfte zur Ausführung und besorgt die Verwaltung des Bankvermögens, hat
jedoch in Gemäßheit des F. 41. bei der Ausübung aller dieser Funktionen die
Vorschriften und Anweisungen des Verwaltungsrathes zu befolgen, und han-
delt in dem vorstehend ihr überwiesenen Wirkungskreise nur insoweit selbststän-
dig, als die gegenwärtigen Statuten und ihre Instrukrion sie nicht beschraͤnken.
Diese Instruktion ist jedoch nur zwischen den Mitgliedern der Direktion, des
Verwaltungsrathes und der Gesellschaft als solcher, nicht aber dritten Perso-
nen gegenüber, wirksam. Den letzteren kann die Behauptung einer Verletzung
jener Instruktionen mit Erfolg nicht entgegengesetzt werden.
g. 50.
Die vorstehend bezeichneten Befugeiss der Direktion erstrecken sich sowohl
bei gerichtlichen als außergerichtlichen Geschäften auf alle Fälle, in welchen die
Gesetze eine Spezialvollmacht erfordeen.
Den Nachweis, daß die Direktion innerhalb der ihr zustehenden Be-
ugaisse gehandelt habe, ist dieselbe gegen dritte Personen zu führen nicht ver-
unden.
S. 51.
Zu Quittungen über Gelder, Dokumente und Vermögensobjekte über-
haupt,