Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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haupt, desgleichen zur Ausstellung der Wechselgiri, ist die unter der Firma der 
Bank (§F. 1.) zu vollziehende gemeinschaftliche Unterschrift eines der §. 46. ge- 
dachten Direktoren und des Rendanten (F. 41. g.) erforderlich. In allen übri- 
gen Fällen sind Erklärungen, Urkunden und Verhandlungen der Direktion min- 
destens von zweien Direkrionsmitgliedern unter der Firma der Bank zu unter- 
schreiben. Nur die nach der vorstehenden Norm vollzogenen Unterschriften ver- 
pflichten die Bank, und zwar sowohl gegen jede richterliche und andere öffentliche 
Behörde, als gegen jeden Privaten. Gerichtliche Eide Namens der Bank 
werden von den Mitgliedern der Direktion abgeleistet. 
g. 52. 
Bei Krankheits= oder sonstigen Behinderungsfällen des vollziehenden 
Direktors übernimmt ein von dem Verwaltungsrathe dazu bestimmtes Mitglied 
des Verwaltungsrathes oder ein von diesem ernannter Angestellter der Gesell- 
schaft provisorisch dessen Dienst. 
g. 53. 
Der vollziehende Direktor ernennt und entsetzt alle Komtoir-- und Subal- 
ternbeamten der Gesellschaft, soweit deren Ernennung und Entlassung nicht dem 
Verwaltungsrathe vorbehalten ist (F. 41. g.). 
E. 
Die Direbtion fertigt und ubergiebt dem Verwaltungsrathe die S. 41. 
zub b. gedachten Uebersichten, desgleichen am Schlusse eines jeden Geschäfts- 
jahres eine nach kaufmännischen Prinzipien angefertigte Bilance. 
Allmonaklich hat sie eine von dem Verwaltungsrarhe vorher zu geneh- 
migende Uebersicht der am letzten Tage des verflossenen Monats in der Bank 
vorhanden gewesenen Aktiva und Passiva, insbesondere der Bestände in geprag- 
tem Gold und Silber, Barren und Wechseln, ferner des Betrages der Forde- 
rungen aus Oarlehnen und aus laufender Rechnung, sowie der umlaufenden 
Banknoten, desgleichen unmittelbar nach abgehaltener jährlicher Generalversamm- 
lung einen, alle Zweige des Verkehrs umfassenden, vom Verwaltungsrathe ge- 
nehmigten kurzen Geschäftsbericht für das abgelaufene Jahr dem Kommissar 
der Regierung vorzulegen und gleichzeitig in den H. 14. gedachten Blättern zu 
veröffentlichen. 
Es bleibt der Regierung vorbehalten, anstatt der monaklichen in Zukunft 
auch eine öftere, höchstens aber die wöchentliche Bekanntmachung der Mtiva- 
und Passiva, insbesondere der Bestände in geprägtem Gold und Silber, 
Barren u. s. w. anzuordnen. 
g. 55. 
Ein jedes Direktionsmitglied ist befugt, in dringenden Faͤllen den Vor- 
e. 487.) siten-
	        
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