Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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sitzenden des Verwaltungsrathes zur Berufung einer außerordentlichen Sitzung 
aufzufordern. 
Titel VI. 
Nechnungsabschluß, Dividende, Neservefonds. 
* 
Die Bücher und die Rechnung der Bank werden am 31. Dezember 
jeden Jahres geschlossen und die Bilance auf diesen Tag von der Direktion 
LHeicgen. Die Ergebnisse derselben werden der Generalversammlung vorgelegt. 
ei Aufnahme der Bilance müssen sowohl die sämmtlichen verausgabten Ge- 
schäftsunkosten, als auch alle vorgekommenen Verluste abgesetzt und für die 
etwa vorhandenen unsichern Forderungen ein angemessener Prozentsatz zurück- 
gerechnet werden. Die vorhandenen Effekten dürfen niemals mit einem höheren, 
als dem Erwerbungskurse, und wenn der Börsenkurs am Tage der Bilance- 
Aufnahme niedriger, als der Erwerbungskurs ist, nur zu dem Börsenkurse in 
der Bilance angesetzt werden. 
Von dem auf diese Weise ermittelten Reingewinn erhält zunächst der 
Verwaltungsrath die demselben statutenmäßig zustehende Tantieme. Von dem 
Ueberreste werden zwanzig Prozent zum Reservefonds gewährt. Die übrig blei- 
bende Summe wird als Oividende unter die Aktionaire vertheilt. 
C. 57. 
Mit der Ansammlung des Reservefonds ist so lange fortzufahren, bis 
dieser Fonds den vierten Teeil des Stammkapitals der Vanl erreicht. Diese 
Stärke soll er nicht übersteigen. Der Reservefonds ist bestimmt, die sich aus 
der Bilance ergebenden Verluste zu decken, wenn und soweit der in dem be- 
treffenden Jahre gemachte Gewinn zur Ausgleichung solcher Verluste nicht 
ausreicht. Es wird darüber in den Mchern der Bank Rechnung geführt und 
bildet derselbe ohne abgesonderte Anlegung einen Theil des Geschäftskapitals 
der Bank. 
g. 58. 
Die Dividenden sind in Magdeburg an der Kasse der Gesellschaft zahl- 
bar, dieselben können jedoch durch Beschluß des Verwaltungsrathes auch an 
anderen Orten zahlbar gestellt werden. Sie werden jahrlich am 1. Mai gegen 
Einlieferung der ausgegebenen Dividendenscheine ausgezahl'. 
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Die Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft nach Ablauf von 
fünf Jahren, von dem Tage an, an welchem dieselben zahlbar gestellt sim. 
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