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Titel VII.
Verfahren bei der Auflösung.
*“
Die Bank ist verpflichtet, jedenfalls bis zum Ablauf der Konzession,
wenn aber die Auflösung der Gesellschaft schon früher beschlossen werden sollte,
innerhalb Jahresfrist nach dem Beschlusse ihre sämmtlichen Noten einzulösen.
Wird die Auflösung der Gesellschaft innerhalb des letzten Jahres vor dem
Ablaufe der Konzession beschlossen, so müssen bis zu diesem Zeitpunkt sämmt-
liche Noten eingelöst werden.
. 61.
Vor Ablauf des Privilegii kann außer dem Falle des 9. Z. dieses Sta-
tuts und außer den im F. 28. des Gesetzes vom 9. November 1843. unter
Nummer 1. 1. und 5. vorgeschriebenen Fallen eine Auflösung der Bank nur
eintreten, wenn der Verwaltungsrath den Antrag dazu stellt und in einer, den
Zweck darlegenden Bekann#machung eine Generalversammlung nach Vorschrift
der Statuten berufen worden ist. Die Auflösung findet aber dabei nur dann
statt, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Aktionaire für die Auflö=
ling, der Bank stimmen und dieser Beschluß die landesherrliche Genehmigung
erhaͤlt.
F. 62.
Die eingelösten Noten sind unter Aufsicht des Kommissars der König-
lichen Regierung zu vernichten und dies mirtelst eines gerichtlich oder notariell
aufzunehmenden Dokuments, in welchem die Noten nach Nummern genau be-
zeichnet sein müssen, zu beurkunden.
Die Beträge der nicht eingelösten oder prakludirten Noten werden nach
naherer Bestimmung des Verwaltungsrathes zu mildthatigen Zwecken verwendet.
g. 63.
Nach beendigtem Liquidationsgeschaͤft ist eine Generalversammlung von
dem Verwaltungsrathe nach den im gegenwärtigen Statut für die Konvoka-
tion gegebenen Vorschriften zum Zweck der Vorlegung der Schlußrechnung
und Erkheilung der Decharge zu berufen. Die von den in dieser Versamm-
lung anwesenden, nicht zur Verwaltung gehörenden Aktionairen ertheilte De-
charge befreit sämmtliche Verwaltungsvorsiände dieser Bank, den Aktionairen
gegenüber, von allem und jedem fernern Nachweis, sowie von jedem Anspruche
wegen der erfolgten Liquidation. "
Eine gleiche rechtliche Folge tritt ein, Falls in der Generalversammlung
Jahrhang 1850. (Nr. 4|87.) 85 kein