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schaͤlten Ruthen, weder gefaͤrbt, gebeizt, lackirt noch gefirnißt, zum Wirth-
schaftsgebrauch;
4) ordinaire, ungefärbte Matten und Fußdecken von Bast, Binsen, Stroh
und i
chilf;
5) gemeine Töpferwaaren, d. h. gewöhnliches, aus gemeiner Thonerde
brrfertigtes Topfergeschirr mit oder ohne Glasur, Fliesen und Schmelz-
tiegel, un
6) Hohlglas in seinen natürlichen Farben (grünes, schwarzes, gelbes), we-
der gepreßt, noch geschliffen, noch abgerieben.
Imwieweit und in welcher Art zur Begründung des Anspruchs auf
die vorgedachte Befreiung vom Eingangszolle ein Nachweis über die Versen-
dung der betreffenden Gegenstände aus dem Bremischen Gebiete geführt wer-
den muß, darüber werden durch die Vollzugskommission (Art. 16.) die näheren
Anordnungen getroffen werden.
Artikel 11.
Zur gegenseitigen Erleichterung des Verkehrs auf Messen und Jahr-
märkten soll künftig nur von dem verkauften Theile der auf die Messen und
Jahrmärkte in dem Gebiete des anderen kontrahirenden Theils gebrachten
Waaren die gesetzliche Eingangsabgabe, für den unverkauft zurückzuführenden
Theil aber auf vorschriftsmaßigen Nachweis über die Identität der ein= und
zurückgeführten Waaren in beiden Gebieten weder eine Eingangsabgabe noch
Durchgangsabgabe erhoben werden.
Gegenstände der Verzehrung sind von dieser Erleichterung ausgeschlossen;
für grobes und feines Backwerk ist dieselbe jedoch gleichfalls zugestanden.
Artikel 12.
Die in dem vorstehenden Artikel für den Jahrmarktverkehr bestimmten
Erleichterungen sollen auch bei dem Verkehr auf den Viehmaärkten in den ge-
genseitigen Gebieten Anwendung erhalten, so daß für das unverkauft zurück-
gehende Bieh weder eine Eingangs= noch Durchgangsabgabe erhoben wer-
den wird.
Artikel 13.
Die Angehörigen des einen der hohen Kontrahenten, welche die Märkte
und Messen in dem Gebiete des anderen beziehen, sollen daselbst hinsichrlich
der Verbindlichkeir zur Emrichtung einer Abgabe dafür den eigenen Angehö-
rigen gleich behandelt werden. —
Ar-