Artikel 14.
Soweit durch den im Artikel 8. verabredeten Anschluß Bremischer Ge-
bietstheile an den Zollverein laͤndliche Besitzungen in der Art getrennt werden,
daß einzelne Grundstuͤcke durch die Zolllinie von dem Gute oder Hofe abge—
schnitten sind, von welchem aus sie bewirthschaftet werden, soll neben der ge-
genseitigen Gewaͤhrung solcher Erleichterungen, wie sie nach den im Zollvereine
geltenden Bestimmungen für den kleinen Grenzverkehr zugelassen werden kön-
nen, das erforderliche Saatkorn zu deren Bestellung zollfrei eingebracht werden
dürfen, nicht minder die Erhebung eines Zolles für das auf solche Grundsiücke
zur Weide gehende Vieh wegfallen.
Artikel 15.
Das persönliche Verhältniß der bei dem in Bremen zu errichtenden
Haupt-Zollamte oder sonst im Bremischen Gebiete zu stationirenden Zollbeam=
ten wird dahin bestimmr, daß dieselben während der Dauer ihres dienstlichen
Aufenthalts daselbst nebst ihren im Familienbande stehenden Angehörigen in
dem Unterkhanenverbande desjenigen Staates, welchem sie angehören, verblei-
ben und ihr Wohnrecht daselbst ihnen erhalten wird. Sie sind den Gesetzen,
der Gerichtsbarkeit und Polizei der freien Hansestadt Bremen, sobald nicht die
Ausübung ihrer eigentlichen Dienstverrichtungen als Jollbeamte, mithin die
Disziplin, Diensivergehungen oder Dienstverbrechen, ferner Vergehen gegen den
Heimathstaat oder dessen Oberhaupt, endlich das eheliche Güterrecht, die Erb-
folge in die Verlassenschaft solcher Beamten und die Bevormundung der Hin-
terbliebenen in Frage stehen, unterworfen, genießen aber, so lange sie in ihrem
bisherigen Unterrhanenverbande verbleiben, für sich und ihre Familien eine Be-
freiung von persönlichen Leistungen, einschließlich des Militairdienstes oder ir-
gend eines anderen Waffendienstes, und von der Vermögen= und Einkommen-
sieuer, sowie von sonstigen persönlichen direkten Staats= und Kommnnalabgaben
und für ihren Nachlaß von der Abgabe von Erbschaften. Der in Bremen
bestehenden Gassenreinigungs= und Erleuchtungssiener sind die genannten Beam-
ten unterworfen.
Artikel 16.
Alles, was sich auf die Detailausführung der in dem gegenwärtigen
Vertrage und dessen Beilagen enthaltenen Verabredungen bezieht, soll durch
gemeinschaftliche Kommissarten vorbereitet werden.
Artikel 17.
Dem Senate der freien Hansestadt Bremen steht die Befugniß zu, einen
Kommissar zu bestellen, welcher in seinem Namen hinsichtlich der aus diesem
Vertrage hervorgehenden Verhältnisse mit den Behörden der Zollverwaltung
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