Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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lagen, welche den Schleichhandel zum Zwecke haben, nicht geduldet, vielmehr 
unter Androhung angemessener, im Wiederholungsfalle zu schaͤrfender Strafen 
verboten werden. Die kontrahirenden Staaten sind übrigens darin einverstan- 
den, daß Waarenlagerungen zu einem erlaubten Geschaͤftsbetriebe zu Bremer- 
haven und Vegesack, sowie an der Weser- und Lesumgrenze, bis einschließlich 
Burg, und zu Hastedt, jedenfalls nicht unter den Begriff verbotener Waaren- 
Anhaufungen oder Ablagen fallen. 
Artikel 5. 
Der Senat der freien Hansesiadt Bremen verpflichtet sich, in den auf 
den Landbau angewiesenen Bremischen Grenzorten (jedoch mit Ausschluß der 
im Artikel 4. bezeichneten Bremischen Ortschaften und Grenzstrecken) Konzessio- 
nen zu der Anlage von Kramladen oder Handelsetablissements in der Nähe 
der Landesgrenze, in welchen Zucker, Kaffee, Thee, Reis, Taback und andere 
Kolonialwaaren, Wein, Branntwein, Manufakturwaaren aus Wolle, Baum- 
wolle oder Seide verkauft werden, nicht weiter zu ertheilen, die ertheilten Kon- 
zessonen aber zurückzunehmen, sobald dieses ohne Unbilligkeit geschehen kann. 
Artikel 6. 
Die Grenz= oder Polizei-Behörden der kontrahirenden Staaten, nament- 
lich aber die Steuer= und Zoll-Beamten, sollen angewiesen werden, in den an- 
edeuteten Beziehungen, die Interessen der anderen kontrahirenden Staaten 
jederzeit und auch Unaufgefordert mit wahrzunehmen und der gegenwärtigen 
Uebereinkunft entsprechenden Anträgen der betreffenden Behbrden und Offizian= 
ten des anderen Staates, welche zum Zweck der Unterdrückung des Schleich- 
handels gemacht werden mochten, mit Bereitwilligkeit entgegen zu kommen. 
Artikel 7. 
Den Zoll-, Steuer= und Polizei-Beamten der kontrahirenden Theile ist 
die Verpflichtung aufzulegen, beabsichtigte Uebertretungen der Joll= und Steuer- 
Gesetze des anderen kontrahirenden Theiles, welche zu ihrer Kunde kommen, 
durch Einschreiten, insoweit dies zulässig ist, oder durch Anzeige bei den vor- 
gesetzten Behörden, zur Mittheilung an die Joll= oder Steuer-Behörden des 
betheiligten Staates, thunlichst zu verhindern und begangene Uebertrekungen in 
derselben Weise zur Anzeige zu bringen. In eiligen Fällen geschieht die An- 
zeige unmittelbar an die Behöbrde des betheiligten Staates. 
Artikel S. 
Den Steuer= und Zoll-Beamten der kontrahirenden Staaten soll gestat- 
tet sein, bei Verfolgung der Spuren begangener Kontraventionen sich auf das 
angrenzende Gebiet des anderen Staates zu begeben, um den dortigen betref- 
fenden Behörden Mittheilungen von den Kontraventionen zu machen. 8 
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