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Leichterschiffe sind, wenn sie mit Kaufmannswaaren (Stuͤckguͤtern) befrachtet,
von einem Ladeplatz nach einem andern, an der Unterweser zwischen Bremen
und Bremerhaven, beide Plätze eingeschlossen, fahren und ihre Fahrt nicht auf
diejenige Stromstrecke beschränken, an welcher beide Ufer zum Bremischen Ge-
bieke gehèren, mit amtlichem Verschlusse zu belegen. Oerselbe isi so einzurich-
ten, daß er dem Zwecke, soweit dieser nach der Bauart der Schiffe sich errei-
chen läßt, möglichst entspricht. Auf eine angemessene Bauart der Schiffe,
welche eine genügende Verschlußanlegung zuläßt, soll thunlichsi hingewirkt wer-
den. Es soll nicht gestattet sein, daß die Schiffe außerhalb des verschlossenen
Raumes Guüter führeh, mit Ausnahme solcher, die unverpackt und zugleich im
Zollverein mit einer Eingangsabgabe nicht belegt sind, — sowie solcher, welche
zur Selbstentzündung geneigt oder der Explosion fahig sind, oder deren Bei-
ladung durch Mittheilung ihrer Eigenschaft den mitverladenen Waaren nach-
theilig werden kann.
Durch die zur Ausführung der Vertragsbestimmungen zu ernennenden
gemeinschaftlichen Kommissarien isi das Weitere über die Art der Verschluß-
Einrichtung zu vereinbaren. Die Anlegung und Abnahme des Verschlusses
geschieht durch die Beamten desjenigen Staates, in dessen Ladeplätzen die be-
treffenden Leichterfahrzeuge ein= oder ausladen. Dabei soll es den Beamten
desjenigen der kontrahirenden Theile, von dessen Beauftragten der Verschluß
nicht angelegt worden ist, unbenommen sein, vor Abfahrt der Schiffe sich da-
von zu überzeugen, daß und wie die Verschlußanlegung geschehen ist. Sollte
bei dieser Prüfung der Verschluß dem zu vereinbarenden Regulative nicht ent-
sprechend befunden werden und über dessen Vervollständigung sofortige Ver-
siändigung nicht erfolgen, so ist der Abgang des Schiffes nicht aufzuhal-
ten, vielmehr das Weitere der Versiändigung der vorgesetzten Behörden zu
überlassen.
Auf Damypfschiffe, sowie auf Leichterschiffe mit Auswanderern und deren
Effekten, sindet der Verschluß keine Anwendung.
Die im Eingange dieses Artikels gedachten Fluß= und Leichterschiffe (mit
Ausnahme von Dampfschiffen), welche auf der Unterweser bis zur Rhede von
Bremerhaven, letztere ausgeschlossen, an einer Stelle auf dem offenen Strome,
woselbst nicht beide Ufer zum Bremischen Gebiete gehören, Kaufmannswaaren
aus anderen Schiffen übernehmen oder an dieselben abliefern, sind der Ver-
schlußanlegung ebenfalls unterworfen und müssen den Beamten, welche den
Verschluß anzulegen oder abzunehmen haben, durch Aufhissung einer Flagge
ein Zeichen geben. Wenn binnen einer halben Stunde nach Aukhissung einer
Flagge kein Beamter erscheint, so isi den Schiffern gestattet, ohne Anlegung
des WVerschlusses abzufahren oder den angelegten Verschluß zum Zwecke der
Ausladung selbst abzunehmen. Schiffe, welche durch Sturm, Eisgang oder
dhnliche Umstände verhindert sind, ohne dringende Gefahr die Ankunft eines
Beamten zum Zwecke der Anlegung des Verschlusses abzuwarten, sollen nicht
verpflichtet sein, die Frist von einer halben Stunde inne zu halten.
Artikel 22.
2. Ueber das Verhalten dieser Schiffe während der Fahrt auf 2 im
in-