Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

— 674 — 
Leichterschiffe sind, wenn sie mit Kaufmannswaaren (Stuͤckguͤtern) befrachtet, 
von einem Ladeplatz nach einem andern, an der Unterweser zwischen Bremen 
und Bremerhaven, beide Plätze eingeschlossen, fahren und ihre Fahrt nicht auf 
diejenige Stromstrecke beschränken, an welcher beide Ufer zum Bremischen Ge- 
bieke gehèren, mit amtlichem Verschlusse zu belegen. Oerselbe isi so einzurich- 
ten, daß er dem Zwecke, soweit dieser nach der Bauart der Schiffe sich errei- 
chen läßt, möglichst entspricht. Auf eine angemessene Bauart der Schiffe, 
welche eine genügende Verschlußanlegung zuläßt, soll thunlichsi hingewirkt wer- 
den. Es soll nicht gestattet sein, daß die Schiffe außerhalb des verschlossenen 
Raumes Guüter führeh, mit Ausnahme solcher, die unverpackt und zugleich im 
Zollverein mit einer Eingangsabgabe nicht belegt sind, — sowie solcher, welche 
zur Selbstentzündung geneigt oder der Explosion fahig sind, oder deren Bei- 
ladung durch Mittheilung ihrer Eigenschaft den mitverladenen Waaren nach- 
theilig werden kann. 
Durch die zur Ausführung der Vertragsbestimmungen zu ernennenden 
gemeinschaftlichen Kommissarien isi das Weitere über die Art der Verschluß- 
Einrichtung zu vereinbaren. Die Anlegung und Abnahme des Verschlusses 
geschieht durch die Beamten desjenigen Staates, in dessen Ladeplätzen die be- 
treffenden Leichterfahrzeuge ein= oder ausladen. Dabei soll es den Beamten 
desjenigen der kontrahirenden Theile, von dessen Beauftragten der Verschluß 
nicht angelegt worden ist, unbenommen sein, vor Abfahrt der Schiffe sich da- 
von zu überzeugen, daß und wie die Verschlußanlegung geschehen ist. Sollte 
bei dieser Prüfung der Verschluß dem zu vereinbarenden Regulative nicht ent- 
sprechend befunden werden und über dessen Vervollständigung sofortige Ver- 
siändigung nicht erfolgen, so ist der Abgang des Schiffes nicht aufzuhal- 
ten, vielmehr das Weitere der Versiändigung der vorgesetzten Behörden zu 
überlassen. 
Auf Damypfschiffe, sowie auf Leichterschiffe mit Auswanderern und deren 
Effekten, sindet der Verschluß keine Anwendung. 
Die im Eingange dieses Artikels gedachten Fluß= und Leichterschiffe (mit 
Ausnahme von Dampfschiffen), welche auf der Unterweser bis zur Rhede von 
Bremerhaven, letztere ausgeschlossen, an einer Stelle auf dem offenen Strome, 
woselbst nicht beide Ufer zum Bremischen Gebiete gehören, Kaufmannswaaren 
aus anderen Schiffen übernehmen oder an dieselben abliefern, sind der Ver- 
schlußanlegung ebenfalls unterworfen und müssen den Beamten, welche den 
Verschluß anzulegen oder abzunehmen haben, durch Aufhissung einer Flagge 
ein Zeichen geben. Wenn binnen einer halben Stunde nach Aukhissung einer 
Flagge kein Beamter erscheint, so isi den Schiffern gestattet, ohne Anlegung 
des WVerschlusses abzufahren oder den angelegten Verschluß zum Zwecke der 
Ausladung selbst abzunehmen. Schiffe, welche durch Sturm, Eisgang oder 
dhnliche Umstände verhindert sind, ohne dringende Gefahr die Ankunft eines 
Beamten zum Zwecke der Anlegung des Verschlusses abzuwarten, sollen nicht 
verpflichtet sein, die Frist von einer halben Stunde inne zu halten. 
Artikel 22. 
2. Ueber das Verhalten dieser Schiffe während der Fahrt auf 2 im 
in-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.