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II.
Uebereinkunft
zwischen
reußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung
Wer en He Staaten des Zollvereins einerseits und der freien
Hansestadt Bremen andererseits,
wegen
Errichtung rines zollvereinsländischen auptzollamts und
einer Uiederlage für Zollvereinsgüter in der Stadt
Bremen.
Vom 256. Januar 1856.
Artikel 1.
Das in der Stadt Bremen vom Zollverein zu errichtende Haupt--Zollamt
tritt nach den nachfolgenden Bestimmungen an die Stelle der Grenz-Zollaͤmter,
welche sonst an der Grenze gegen das Bremische Gebiet an der Eisenbahn
und der oberen Weser anzulegen sein würden. Dasselbe ist für diese Verkehrs-
Verbindungen als Grenz-Eingangs= und Ausgangs-Amt des Jollvereins i
der Weise anzusehen, daß demselben nur
1) zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen I., sowie Ansage-
zetteln und zur Ausfertigung von Begleitscheinen II., ferner zur Ausfer-
tigung und Erledigung von Deklarationsscheinen für den Verkehr mit-
telst Berührung des Auslandes,
2) zur Erhebung des Eingangszolles von Effekten, welche Passagiere der
Eisenbahnen und Dampfschiffe mit sich führen, innerhalb der desfalls
besonders verabredeten Grenzen, sowie von Gütern, welche mit keinem
höheren Eingangszolle als 153 Sgr. für den Zentner belegt sind,
3) zur Erhebung des Durchgangszolles,
4) zur Ablassung zollfreier Gegenstände in den freien Verkehr,
die Ermächtigung beiwohnt.
Außerdem isi das gedachte Haupt-Zollamt zur Erhebung des Eingangs=
Zolles von Gegenständen, die mittelst der Post versendet werden, bis zur Höhe
von zehn Thalern für eine Sendung, sowie zur Erhebung des Ausgangszolles
von den aus der Niederlage (Artikel 11.) entnommenen, ausgangszollpflichti-
gen Gegenständen befugt.
Für den Verkehr von und über Bremen nach dem Zollvereinsgebiete auf
andern Wegen als auf der Eisenbahn oder weseraufwärts sollen die vorstehend
unter