Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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unter Nr. 1. und 3. erwaͤhnten Abferkigungsbefugnie dem Haupt-Zollamte 
unter den noch festzustellenden Vorkehrungen gegen Mißbrauch ebenfalls zustehen. 
Artikel 2. 
DODiieses Haupt-Zollamt wird unter die Leitung und Aufsscht der Zoll- 
Direktiovbehörde zu Hannover gestellt und hat nach gden im Königreiche Han- 
nover bestehenden Vorschristen zu verfahren. Die Jollerhebung geschieht für 
Rechnung der Königlich Hamoverschen Regierung, welche die erhobenen Be- 
träge mit ihren übrigen Zolleinnahmen zur Theilung zu bringen hat. 
Artikel 3. 
Wer aus Bremen und dem Bremischen Gebiete Waaren und Effekten 
den betreffenden Zollstellen zur Abfertigung nach dem Jollvereine vorführt, oder 
wer Waaren und Effekten, ohne sie diesen Jollstellen zu der in diesen Fällen 
jedesmal erforderlichen Abfertigung vorzuführen, auf der Eisenbahn oder auf 
Schiffen, welche auf der Weser stromaufwärts nach dem Zollverein bestimmt 
sind, dahin die Fahrt beginnen läsßt, soll so angesehen werden, als wenn er 
damit die Zollgrenze und die erste Jollstelle im Zollvereine überschreite, und 
daher insonderheit auch in Bezug auf die Abgabe der Zolldeklarationen über 
solche Waaren den zgollgesetzlichen Beslimmungen desselben unterworfen sein. 
Der Senat der freien Hansestkadt Bremen verpflichtet sich, dieses gesetzlich aus- 
zusprechen und zu diesem Ende die hier Anwendung findenden Bestimmungen 
des Zollgesetzes, der Zollordnung, des Vereins-Zolltarifs und des Zoll-Straf- 
gesetzes, wie diese Gesetze für das Königreich Hannover erlassen worden, nebsi 
den künftig dabei eintretenden Abänderungen zu publiziren. 
Artikel 4. 
Da sowohl die nach dem Zollvereine abgehenden Eisenbahnzüge auf dem 
Bahnhofe und auf der bis in den Zollverein gehenden Bahnstrecke, sowie die 
auf der oberen Weser abgehenden Schiffe und die in anderer Weise zur Ver- 
sendung nach dem Zollvereine gelangenden Güter und Effekten unter genü- 
gende Jollaufsicht gesiellt werden müssen, so sollen die zu dem Ende erforder- 
lichen Anordnungen von der zum Vollzuge des gegenwärtigen Vertrages zu 
bestellenden gemeinschaftlichen Kommission getroffen werden. Hierher gehören 
insbesondere die Absperrung des nöthigen Raumes auf dem Eisenbahnhofe, die 
Begleilung der Eisenbahnzüge und der nach dem Zollvereine weseraufwärts ab- 
gehenden Schiffe durch Aufsichtsbeamte, und die über die Beaufsichtigung der 
Eisenbahnstrecke und der oberen Weser bis zum Eintritte in das Zollvereins- 
gebiet nöthigen Anordnungen. 
  
Artikel 5. 
Die Eisenbahnbeamten in Bremen sollen auf Wahrung des Joll-Interesse 
und Beobachtung der deshalb ihnen ertheilt werdenden Vorschriften in Eid 
und Pflicht genommen werden. Eisenbahnbeamte, welche in dieser Beziehung 
sich einer Verletzung ihrer Plichten schuldig machen, werden in Sctrafe ge- 
nommen und unter Umständen aus dem Dienst entfernt werden. 
(Nr. 4188.) 88“ Ar-
	        
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