Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

— 682 — 
III. 
Uebereinkunft 
zwischen 
Preußen, Hannover und Kurhessen für Sich und in Vertretung 
der übrigen Staaten des Zollvereins einerseits und Bremen 
andererseits, 
wegen 
des Anschlusses Gremischer Gebietstheile an den Zollverein. 
Vom 26. Januar 1856. 
Artibkel 1. 
Die freie Hansestadt Bremen tritt, unbeschadet Ihrer Hoheitsrechte, in Ge- 
maͤßheit der im Hauptvertrage vom heutigen Tage getroffenen Verabredung mit 
1) den Hollerlaͤndischen Außendeichslaͤndereien an der rechten Seite des 
laͤngs des Deichs fließenden Zuggrabens (Deichschlot) von Tenoͤver an, 
sowie an der rechten Seite der Wumme, wo diese an den Hollerdeich 
tritt, 
2) dem am rechten Ufer der Wumme belegenen Theile des Gerichts Borg- 
feld, namentlich Warf, Butendieck, Timmerslohe, Borgfelder Moor, 
Borgfelder Weide, sowie sämmtlichen Borgfelder Wiesen, 
3) der Wumme und Lesum oberhalb Burg, soweit Bremen die Landesho- 
heit darüber zusteht, 
4) den am linken Ufer der Ochum belegenen Bremischen Ortschaften und 
Feldmarken Kirchhuchting, Mittelshuchting, Brookhuchting, Varrelgraben 
und Grolland, einschließlich des Ochumflusses, 
dem Zollvereine bei. 
Die Jollgrenzen an den anzuschließenden Gebietstheilen sollen, den Be- 
dürfnissen der Abgabenkontrole und des Verkehrs entsprechend, durch beider- 
seits zu ernennende Kommissarien fesigestellt werden. 
Artikel 2. 
In Folge dieses Beitritts wird der Senat der freien Hansesiadt Bre- 
men, mit Aufhebung der gegenwärtig in den gedachten Gebielstheilen über 
Eingangs-, Ausgangs- und Ourchgangs-Abgaben und deren Verwaltung be- 
stehenden Gesetzen und Einrichtungen, daselbsi die Verwaltung der Eingangs-, 
Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben in Uebereinsiimmung mit den im Joll- 
Verein zur Anwendung kommenden desfallsigen Gesetzen, Tarifen, Verordnun- 
gen und sonstigen administrativen Bestimmungen eintreten, und zu diesem Zwecke 
die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.