Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Auch die Feststellung der nach §. 4. des Statuts dem Deichverbande 
vom Herrn der alten Iseritzbrücke zu gewährenden Entschädigung erfolgt nach 
den Grundsätzen des §. 23. J. c. gung 8 
g. 17. 
Der Deich ist in acht Aufsichtsbezirke zu theilen. 
G. 18.. 
Die Zahl der Repraͤsentanten wird auf sieben festgesetzt, welche zusam- 
Vertreler der men acht Stimmen führen. Von diesen erhält der Königliche Fiskus wegen 
der zum Deichverbande gehörigen Forsien und der Domaine Pronzendorf-Bor- 
schen zwei Stimmen. Von den übrigen Oeichgenossen werden in vier Wahl- 
bezirken sechs Abgeordnete, deren jeder Eine Stimme im Deichamte hat, und 
ebensoviel Stellvertreter gewählt. 
Von diesen Bezirken umfaßt: 
der erste die Feldmarken: 
Groß= und Klein-Kreidel, Dombsen, Schöneiche, Reudchen, Friedrichs- 
hain, Mönchmotschelnitz, Kunern, Hammer, Krehlau, Wischütz, 
der zweite die Feldmarken: 
Tarrdorf, Borschen, Pronzendorf, Kunzendorf, 
der dritte die Feldmarken: 
Lampersdorf, Diban, Großendorf, Nimkowitz, Georgendorf, Steinan, 
der vierte die Feldmarken: 
Ibsdorf, Przybor, Schläswitz, Klein-Bauschwitz, Bautke und Hoch- 
Bauschwitz, 
soweit dieselben zum Gebiete des Deichverbandes gehören. 
Im zweiten und vierten Wahlbezirk werden zwei, im ersten und drikten 
je Ein Abgeordneter und Scellvertreter gewählt. 
In den Wahlbezirken hat jede Gemeinde und jedes Gut, welches einen 
selbstständigen Gemeindebezirk bildet, sowie die katholische Pfarre und Kirche 
zu Krehlau für eine Fläche bis zu 50 Morgen deichpflichtigen Landes Eine 
Stimme, 
für jede vollen 50 Morgen mehr bis zu 300 Morgen Eine Stimme, 
für jede vollen 100 Morgen mehr bis zu 1000 Morgen Eine Stimme, 
für jede vollen 200 Morgen mehr Eine Stimme. 
Jeder Gemeinde wird für je funfzehn deichpflichtige Stellen Eine Stimme 
zugesetzt. 
Nach der Feststellung der Kataster bleibt es vorbehalten, nach Anhbrung 
des Deichamtes die Wahlbezirke und das Stimmverhältniß in denselben durch 
Ver-
	        
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