Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Amortisationsverfahrens die gesammten Prioritäts-Obligationen mit dreimonat- 
licher Frist unter Genehmigung des Handelsministeriums zu kündigen und durch 
Jahlung des Nennwerths einzulbsen. 
Ueber die geschehene Amortisation wird dem Königlichen Eisenbahnkom- 
missariate alljährlich ein Nachweis vorgelegt. 
g. õ. 
Die Inhaber der Prioritaͤts-Obligationen sind auf die Hoͤhe der darin 
verschriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach H. 3. zu zahlenden Zinsen 
Gläubiger der Wilhelmsbahn-Gesellschaft und haben in dieser Eigenschaft an 
dem Gesellschaftsvermögen ein unbedingtes Vorzugsrecht vor den Stamm- 
Aktien nebst deren Dividenden, an welchen letzteren sie nicht Theil nehmen. 
Dagegen bleibt den auf Grund des ersten Nachtrags zum Gesellschafts- 
Statut vom 9. März 1847. ausgegebenen fünfprozentigen, in Folge des zwei- 
ten Nachtragsstatuts vom 30. Augusi 1852. auf vier Prozent konvertirten, und 
den nach diesem Statut gleichzeitig weiter und den zufolge des dritten Nach- 
tragsstatuts vom 2. Juli 1853. ferner ausgegebenen Prioritaäts-Obligationen 
das Vorzugsrecht vorbehalten. 
An den Generalversammlungen der Gesellschaft können auch die Inhaber 
der neuen Prioritäts-Obligationen Theil nehmen; sie sind hierbei jedoch weder 
wahl= noch sümmfähig. 
F. 6. 
Die Inhaber der Prioricäts-Obligationen sind nicht befugt, die Zah- 
lung der darin verschriebenen Kapicalbeträge anders, als nach Maaßgabe des 
im F. 4. gedachten Amortisationsplans zu fordern, außer: 
a) wenn ein Zinszahlungstermin durch Verschulden der Gesellschaft länger 
als drei Monate unberichtigt bleibt; 
h) wenn durch gleiches Verschulden der Transportbetrieb auf der Bahn 
länger als sechs Monate ganz aufhört; 
c) wenn gegen die Gesellschaft Schulden halber Exekution vollstreckt wird; 
d) wenn Umstände eintreten, welche einen Gläubiger nach allgemeinen gesetz- 
lichen Grundsätzen berechtigen würden, einen Arrestschlag gegen die Ge- 
sellschaft zu begründen; 
e) wenn die im H. 4. festgesetzte Amortisation nicht eingehalten wird. 
In den Fällen a. bis d. bedarf es einer Kündigung nicht, sondern 
das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer diest Fälle eintritt, 
zurückgefordert werden, und zwar: 
Jahrgang 1856. (Nr. 4403.) 91 ad a.
	        
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