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(Nr. 4495.) Allerhöchster Erlaß vom 21. Juli 1856., betreffend die Zulassung Sardinischer
Schiffe zur Küstenfrachtfahrt von einem Preußischen Hafen nach eine
andern inländischen Platze.
A., Ihren Bericht vom 11. Juli d. J. bestimme Ich, daß in Gemäßheit
des Gesetzes vom 5. Februar v. J. (Gesetz-Sammlung S. 217.) das unter
Nr. 1. der Order vom 20. Juni 1822. wegen Begünstigung der inländischen
Rhederei (Gesetz-Sammlung S. 177.) erlassene Verbot der Küstenfrachtfahrt
von einem Preußischen Hafen nach einem andern Preußischen Platze (cabo-
tage) durch ausländische Seeschiffer gegen Sardinische Schiffe fernerhin nicht
mehr in Anwendung gebracht werden soll.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur offentlichen Kenntniß
zu bringen.
Marienbad, den 21. Juli 1856.
Friedrich Wilhelm.
Für den Minister für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten:
v. Pommer Esche.
An den Mi ister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 4496.) Jweiter Nachtrag zu dem Regulatio vom 6. September 1848., je Anlage
von Dampfkesseln betressend. Vom 6. August 1856.
D. sich das Bedürfnig ergeben hat, einige Besitimmungen des Regulatios
vom 6. September 1848., die Anlage von Dampfkesseln betreffend (Ge-
setz-Sammlung für 1848. S. 324.), zu ergänzen, so wird hierdurch Folgen-
des bestimmt:
1. Zu F. 11.
An allen Manometern muß die in der polizeilichen Genehmigung zur
Benutzung des Dampfkessels zugelassene höchste Dampfspannung durch eine
in die Augen fallende Marke bezeichnet sein. Außerdem muß an dem Kessel
selbst der nach dieser Genehmigung zulässige Ueberschuß der Dampfspannung
über den Druck der außeren Atmosphäre in leicht erkennbarer Weise ange-
geben sein.
(Nr. 4405—4100.) 2. Zu-