Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Waͤhrend dieser Zeit kann jeder Wahlberechtigte Einwendungen gegen 
die Richtigkeit der Stimmenzahl bei dem Wahlkommissarius erheben. Die Ent- 
scheidung über die Einwendungen und die Prüfung der Wahlen steht dem 
Deichamte zu. 
F. 21. 
Im Uebrigen sind bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff der Ver- 
pflichtung zur Annahme unbesoldeter Stellen, die Vorschriften über die Ge- 
meindewahlen analogisch anzuwenden. ' 
S. 22. 
Der Stellvertreter nimmt in Krankheits= und Behinderungsfällen des 
Repräsentanten dessen Stelle ein und tritt für ihn ein, wenn derselbe während 
seiner Wahlzeit stirbt, den Grundbesitz in der Niederung aufgiebe, oder seinen 
bleibenden Wohnsitz an einem entfernten Orte wählt. 
g. 23. 
FeAlemeine Die allgemeinen Bestimmungen für künftig zu erlassende Deichstatute 
Hekimhe vom 14. November 1853. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1953. S. 935. ff.) 
sollen für den Dombsen-Klein-Bauschwitzer Deichverband Gültigkeit haben 
insoweit sie nicht in dem vorstehenden Statut abgeändert sind. 
F. 24. 
Abänderungen dieses Deichstatuts können nur unter landesherrlicher 
Genehmigung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsleigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koöniglichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 24. Dezember 1835. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
- Für den Minister für die landwirth- 
v. d. Heydt. Simons. schaftlichen Angelegenheiten: 
o. Manteuffel. 
  
(Nr. 4337.)
	        
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