Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

looseten Obligationen zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere 
landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein 
jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne 
*n Leehentragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen 
efugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Drikter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga- 
tionen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist 
durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koöniglichen Insiegel. 
Gegeben Marienbad, den 11. Juli 1856. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Westphalen. v. Bodelschwingh. 
Provinz Westphalen, Regierungsbezirk Arnsberg. 
Obligation 
de § Kreise s Brilon 
Littr. - 
über Thaler Preußisch Kurant. 
Auf Grund des unten . . . bestaͤtigten Kreistagsbeschlusses vom 
.................. wegen Aufnahme einer Schuld von 100,000 Thalern be- 
kennt sich die sländische Kommission für den Chausseebau des Kreises Brilon 
Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Glaͤu- 
bigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld vo# Thalern Preußisch 
Kurant nach dem Münzfuße von 1764., welche für den Kreis kontrahirt wor- 
den und mit vier Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld vo..# Thalern geschieht vom 
Jahre 1857. ab allmalig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungs- 
fonds von wenigstens Einem Prozent jährlich unter Zuwachs der Zinsen von 
den getilgten Schuldverschreibungen, nach Maaßgabe des genehmigten Til- 
gungsplanes. Z 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Til- 
gungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch 
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die ge- 
kündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchsiaben, 
Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Ruckzahlung er- 
folgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, 
(Kr. 4505.) drei,
	        
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