looseten Obligationen zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere
landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein
jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne
*n Leehentragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen
efugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte
Drikter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga-
tionen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist
durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koöniglichen Insiegel.
Gegeben Marienbad, den 11. Juli 1856.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Westphalen. v. Bodelschwingh.
Provinz Westphalen, Regierungsbezirk Arnsberg.
Obligation
de § Kreise s Brilon
Littr. -
über Thaler Preußisch Kurant.
Auf Grund des unten . . . bestaͤtigten Kreistagsbeschlusses vom
.................. wegen Aufnahme einer Schuld von 100,000 Thalern be-
kennt sich die sländische Kommission für den Chausseebau des Kreises Brilon
Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Glaͤu-
bigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld vo# Thalern Preußisch
Kurant nach dem Münzfuße von 1764., welche für den Kreis kontrahirt wor-
den und mit vier Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld vo..# Thalern geschieht vom
Jahre 1857. ab allmalig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungs-
fonds von wenigstens Einem Prozent jährlich unter Zuwachs der Zinsen von
den getilgten Schuldverschreibungen, nach Maaßgabe des genehmigten Til-
gungsplanes. Z
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Til-
gungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die ge-
kündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchsiaben,
Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Ruckzahlung er-
folgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs,
(Kr. 4505.) drei,