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(Nr. 4506.) Allerhöchster Erlaß vom 9. August 1856., betreffend die Verleihung der Stébte-
Ordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856. an die Gemeinden
Mühlheim und Gladbach im Kreise Mühlheim, Regierungsbezirks Köln.
J# will auf Ihren Bericht vom 3. August d. J., dessen Anlagen zurück-
gehen, den auf dem Rheinischen Provinziallandtage im Stande der Städte
vertretenen Gemeinden Mühlheim und Gladbach, im Kreise Mühlheim, deren
Antrage gemäß, die Städte-Ordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai d. J.
hiermit verleihen, wonach Sie das Weitere zu veranlassen haben.
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen.
Sanssouci, den 9. August 1856.
Friedrich Wilhelm.
v. Westphalen.
An den Minister des Innern.
(Nr. 4507.) Verordnung, betreffend die Aufhebung der Verordnung vom 26. November
1855. wegen zeitweiser Aufhebung der Steuervergütung für ausgehenden
Branntwein. Vom 18. August 1856.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
K. 1.
Die Verordnung vom 20. November v. J. (Gesetz-Sammlung S. 693.),
die zeirweise Aufhebung der Steuervergütung für ausgehenden Branntwein be-
treffend, tritt mit dem 1. November d. J. außer Kraft.
g. 2.
Unser Finanzminister wird mit Ausfuͤhrung dieser Verordnung beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koͤniglichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 18. August 1856.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Waldersee.
Nedigirt im Büreau des Staats. Ministerin
erlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-
(Rudolph Decker.)