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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
— Nr. 46 —
(Nr. 4508.) Bestaͤtigungö-Urkunde, betreffend die Errichtung einer Aktiengesellschaft unter
dem Namen „Sieg-Rheinischer Bergwerks-- und Huͤtten-Aktienverei“,
mit dem Domizil zu Coͤln. Vom 9. August 1856.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
fügen hiermit zu wissen, daß Wir die Errichtung einer Akiengesellschaft unter
dem Namen: „Sieg-Rheinischer Bergwerks= und Hütten-Aktienverein“, deren
Sitz in Cöln sein soll, und die zum ZJwecke hat:
a) das Aufsuchen, Erwerben und Ausbeuten von Konzessionen auf nützliche
Erden, Kohlen aller Art, Mineralien, Eisen und andere Erze in den
Nheinischen und Westphälischen Ober-Bergamtödistrikten, dem Herzog-
thume Nassau, dem Großherzogthume und Kurfürstenthume Hessen, sowie
den An= und Verkauf aller vorbezeichneten Fossslien im Inlande wie im
Auslande;
b) das Brennen der Kohlen zu Koaks und deren An= und Verkauf, die
Verhüttung resp. Zugutemachung der unter a. genannten Fossilien und
die weitere Verarbeitung der Metalle zu allen halbfertigen und fertigen
Gegenständen, sowie den An= und Verkauf derartiger und der natur-
gemäß damit in Zusammenhang stehenden Produkte und Fabrikate;
auf Grund des Gesetzes vom 9. November 1843. genehmigt und den in dem
notariellen Akte vom 12. Juni 1856. festgestellten und vereinbarten Gesell-
“#vr'd Unsere landesherrliche Bestärigung mit der Maaßgabe ertheilt
aben, daß
zu H. 2. die Gesellschaft verpflichtet ist, neben dem Gerichtsstande
ihres Wohnsitzes auch bei denjenigen Gerichten des Inlandes, in deren
Jurisdiktionsbezirken sie gesellschaftliche Etablissements gründet oder be-
treibt, wegen der Rechte und Verbindlichkeiten, welche sich auf diese
Etablissements beziehen, als Beklagte Recht zu nehmen; daß diese Be-
stimmung aber auf Klagen der Aktionaire als solchen gegen die Gesell-
schaft nicht Anwendung findet;
Jahrgang 1850. (Ur. 4508. 95 zu
Ausgegeben zu Berlin den 8. September 1856.