Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

— 734 — 
zu F. 22. der Name des gewählten Generaldirektors in den Ge- 
sellschaftsblättern öffentlich bekannt zu machen ist. 
Wir befehlen, daß diese Urkunde mit dem vorerwähnten notariellen 
Akte vom 12. Juni d. J. für immer verbunden und nebsi dem Wortlaute der 
Statuten durch die Gesetz= Sammlung und durch das Amteblatt Unserer Re- 
gierung in Cöln zur öffentlichen Kenntniß gebracht werde. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 9. August 1856. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
- Fuͤr den Minister fuͤr Handel, Gewerbe 
Simons. und oͤffentliche Ubeiten: 
v. Pommer Esche. 
Statut 
des Sieg-Rheinischen Bergwerks= und Hütten-Aktienvereins. 
Titel l. 
Bildung, Sitz, Dauer und Gegenstand der Gesellschaft. 
F. 1. 
Unter der Firma: „Sieg-Rheinischer Bergwerks= und Hütten- 
Aktienverein“, und in Gemäßheit des Gesetzes vom 9. November 1843. 
wird eine Aktiengesellschaft errichtet. 
g. 2. 
Die Gesellschaft hat ihren Sitz zu Coͤln. Jeder Aktionair, insofern er 
nicht im Regierungsbezirk Coͤln wohnt, ist gehalten, innerhalb desselben ein 
Domizil zu wählen und wird, falls er dieser Verpflichtung nicht nachkommr, 
angenommen, daß er auf dem Sekretariate des Handelsgerichts zu Cöln sein 
Domizil genommen habe. 
g. 3. 
Die Dauer der Gesellschaft ist auf funfzig Jahre bestimmt, von dem 
Tage an gerechnet, wo die Gesellschaft nach F. 5. in Wirksamkeir treten kann. 
Die Generalversammlung kann in der durch §F. 45. bestimmten Weise eine 
Verléeung der Dauer der Gesellschaft über diese Frist hinaus beschließen. 
2 ieser Beschluß unterliegt der landesherrlichen Genehmigung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.