Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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ihre Nachfolger durch geheime Abstimmung. Welche Mitglieder in den Jah- 
ren, wo der Turnus noch nicht feststeht, auszuscheiden haben, wird durch das 
Loos bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Die Namen der 
Gewählten werden durch die im H. 11. benannten Tagesblätter öffentlich be- 
kannt gemacht. 
g. 13. 
Bis zur vierten ordentlichen Generalversammlung, längsiens bis zum 
30. September 1860., bilden die nachstehend genannten Herren: 
1) August Camphausen, Theilhaber des Bankhauses unter der Firma A. und 
L. Vamphaufen in Cöln, 
2) August Heuser, Theilhaber der Handlung unter der Firma P. G. Heu- 
sers Söhne in Cöln, 
3) HLanz Wilhelm Königs, Präsident der Gladbacher Handelskammer, zu 
Dülken, 
4) Johann Jakob Langen, Kaufmann und Fabrikbesitzer, zu Cöln, 
5) Wilhelm Meurer, Kaufmann, zu Cöln, 
6) Wilhelm v. Recklinghausen, Theilhaber des Bankhauses unter der Firma 
. D. v. Recklinghausen, in Cöln, 
7) Peter Schmidt zu Braunschweig, Theilhaber der Firma Pfeiffer und 
Schmidt, in Braunschweig und Magdeburg, 
8) Friedrich Solling, Rentner zu Cöln, und 
9) Vitor, Wendelstadt, Oirektor des A. Schaaffhausenschen Bankvereins, 
zu Cöln, 
den Verwaltungsrath. 
In der vierten ordentlichen Generalversammlung, oder spätestens am 
30. September 1860., findet die erste theilweise Erneuerung des Verwaltungs- 
rathes nach der im §. 12. getroffenen Bestimmung siatt. 
In der letztvorherigen Sitzung des Verwalkungsrathes werden die Aus- 
scheidenden durchs Loos bestimmt. 
K. 14. 
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß mindestens fünf und zwan- 
ig Akkien besitzen oder erwerben. Die Ookumente dieser Aktien werden in das 
Wchio der Gesellschaft hinterlegt, und bleiben, so lange die Funktionen des 
Inhabers als Verwaltungsrath dauern, unveräußerlich. 
6. 1 5. 
Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und 
einen Wizepräsidem#en. » « 
Ihre Funktionen in dieser Eigenschaft dauern Ein Jahr. Sie sind nach 
Ablauf desselben wieder wählbar. Sollten Beide verhindert sein, einer Situng 
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