Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1860. (44)

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und  es  findet  dagegen  auch  eine  Berufung  auf  die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen
Stand  nicht  Statt.

Es  werden  deshalb  rie  Inhaber  solcher  Kassenanweisungen,  zu  Vermeidung
von  Verlusten,  aufgefordert,  dieselben  spätestens  bis  zum

31.  Mai  1861

bei  den  genannten  Kassestellen  zum  Umtausche  zu  bringen;  die  öffentlichen  Kassen
aber  haben  dergleichen  ältere  Kassenanweisungen  schon  von  jetzt  an  nicht  weiter
auszugeben,  sondern  unter  den  Gelrablieferungen  an  die  Zentral-Kassen  mit  einzusenden.


Weimar  am  5.  Mai  1860.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

II.  Unter  Rückbezug  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  15.  Oktober
1844,  Seite  165  fg.  des  Regierungs-Blattes,  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht,  daß  die  der  Großherzoglichen  Uebergangsstelle  zu  Melpers  zeither  ertheilt
gewesene  Ermächtigung  zur  Erledigung  der  von  hierzu  befugten  Steuerstellen  Thüringens
  ausgefertigten  Uebergangsscheine  über,  aus  dem  Thüringschen  Vereinsgebiete
  über  Henneberg  aus=  und  in  Melpers,  nach  Berührung  des  Königreiches
Bapern,  wieder  eingeführte  Spirituosen  zurückgezogen  worden  ist.

Weimar  am  30.  April  1860.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,

Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

 

Druck  der  Hof-Buchdruckerei  in  Weimar.