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Titel IV.
Vom Generaldirektor.
g. 22.
Zur speziellen Fuͤhrung der Geschaͤfte nach den Beschluͤssen des Verwal-
tungsrathes wird von diesem aus seiner Mitte oder auch außerhalb derselben
ein Generaldirektor angestellt, welcher, wenn er nicht Mitglied des Verwal-
tungsrathes ist, nur eine berathende Stimme hat. Die Besoldung des General-
Direktors kann zum Theile in einem Antheile am Reingewinne bestehen.
Die durch den Verwaltungsrath ausgesprochene Entsetzung des General-
Direktors wegen Verletzung seiner Dienstpflichten, sowie wegen grober Fahr-
lässigkeit (I. 18.), hat zur Folge, daß alle demselben vertragsmäßig gewährten
Ansprüche an die Gesellschaft auf Besoldung, Entschädigungen, Gratifikationen
oder andere Vortheile für die Zukunft von selbst erlöschen. ODies ist in den
Dienstvertrag mit aufzunehmen.
G. 23.
Der Generaldirektor unterzeichnet die Korrespondenz, sowie alle Zahlungs-
Anweisungen auf den Kassirer und alle Quittungen.
Er acceptirt, unterschreibt, indossirt alle Wechsel und Anweisungen, und
zeichnet für alle laufenden Geschäfte, welche als Ausführung der bereits ge-
troffenen Einrichtungen oder gefaßten Beschlüsse oder abgeschlossenen Verträge
zu betrachten sind; doch müssen alle Umerschriften des Generaldirektors von
einem der Mitglieder des Verwaltungsrathes oder in Behinderungsfällen von
einem zweiten Beamten der Gesellschaft, den der Verwaltungsrarh delegirt,
kontrasignirt werden. Der Generaldirektor vertritt die Gesellschaft vor Gericht
für Klage und Vertheidigung; an ihn sind auch alle gerichtlichen Zustellungen
zu bewirken.
sall Seine Legitimation bildet die ihm vom Verwaltungsrathe ertheilte Be-
allung.
g. 24.
Der Generaldirektor ernennt und entlaͤßt den geschlossenen Dienstvertraͤgen
gemaͤß alle Beamten der Gesellschaft, welche nicht im Jahresgehalte stehen,
oder eine jährliche Besoldung von höchstens vierhundert Thalern erhalten. Er
ist befugt, alle Gesellschaftsbeamten wegen Verletzung ihrer Dienftpflichten,
wegen grober Fahrlässigkeit oder aus anderen Gründen vom Dienste zu suspen-
diren, hat aber dann sofort dem Verwaltungsrathe davon Anzeige zu machen.
g. 25.
Bei Krankheits= oder sonstigen Behinderungsfällen des Generaldirektors
Johrgans 1850. (Nr. 4508.) 96 uͤber-