Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Titel VI. 
Bilanz, Dividende und Keservefonds. 
S. 37. 
Im ersten Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, welches vom 
1. Juli bis 30. Juni des nächsten Jahres läuft, wird vom Generaldirektor 
ein vollständiges Inventar über die Besitzungen, Vorräthe und Ausstände der 
Geselschaft errichtet, in ein dazu bestimmtes Register eingetragen und mit den 
Belägen dem Verwaltungsrathe zur Prüfung und Fesistellung vorgelegt. Beie 
Aufstellung des Inventars werden die Rohstosse und Materialienvorräthe nach 
dem laufenden Werthe, Halbfabrikate und Fabrikate aber nach dem auf den 
laufenden Werth der Rohstoffe basirten Fabrikationspreise berechnet. 
Dieses Inventar bildet die Grundlage der ebenfalls durch den General- 
Direktor aufzustellenden und durch den Verwaltungsrath zu prüfenden und fest- 
zusiellenden Bilanz des Gesellschaftsvermögens. 
Der Verwaltungsrath bestimmt alljährlich, wie viel zu dem Aktivum in 
der Bilanz zugeschrieben werden soll, weil für Neubauten, Maschinen und grö- 
ßere Anschaffungen oder Anlagen, welche einen bleibenden Werth haben, Ver- 
wendungen und Auslagen gemacht worden sind, und ebenso, wie viel von dem 
Werthe der Immobilien, Mobilien und Forderungen abgeschrieben werden soll, 
weil dieselben an Werth verloren haben. 
Sollte die Wirksamkeit der Gesellschaft nicht mit dem 1. Juli oder 
zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember beginnen, so wird die vorgeschriebene 
Inventur und Bilanz für den Zeitraum vom Geschäftsbeginne bis zum folgen- 
den 1. Juli mit dem von diesem Tage an laufenden Geschäftsjahre verbunden. 
Die aufgestellte Bilanz wird in den sich aus dem F. 11. ergebenden 
Blättern öffentlich bekannt gemacht. 
F. 38. 
Nach Bewirkung der im F. 37. vorgesehenen Zu-J und Abschreibungen 
bildet der Ueberschuß der Aktiva nach Abzug der Passiva den Reingewinn. 
g. 39. 
Der Verwaltungsrath bestimmt, wie viel von dem erzielten Reingewinne 
unter die Aktionaire vertheilt werden soll; es sollen jedoch mindestens zehn 
Prozent desselben zur Bildung eines Reservefonds zur Deckung außerordent- 
licher Verlusie zurückgelegt werden. 
Ueber die Verwendung des Reservefonds beschließt der Verwaltungs= 
rath. — Die Vorwegnahme zur Bildung des Reservefonds hört auf, sobald 
letzterer zwanzig Prozent des emittirten Aktienkapitals beträgt, und beginnt 
wieder, wenn er unter diesen Betrag hinabsinkt. 
(Nr. 1508.) S. 40.
	        
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