Contents : Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.2.2. Das Staatsrecht der Thüringischen Staaten. (6)

Ersler  Abschnitt.

—□....  ÊËÜ

Einleitung.
Quellen:  Die  Sammlung  der  landesherrlichen  Verordnungen  im  Herzogthum  Sachsen-Meiningen
  von  1829  an.  —  Die  Landtagsverhandlungen  von  1830  an.  —  Die  Sammlung  der

in  dem  Herzogthum  Sachsen-Meiningen  ergangenen  Landesgesetze  von  1822  bis  1826.  —  Die
Sammlung  der  in  dem  Herzogthum  Sachsen-Hildburghausen  seit  1810  erschienen  landesherrlichen
Edicte  und  Verordnungen.  —  Die  Sammlung  der  Landesgesetze  und  Verordnungen  für  das  Herzogthum
  Sachsen-Coburg.  —  Die  Sächsischen  Hausgesetze,  herausgegeben  von  Schulze.  —
Verschiedene,  von  dem  herzoglichen  Staatsministerium  in  Meiningen  in  dankenswerthester  Weise
dem  Verfasser  zur  Einsicht  vorgelegte  Ministerialakten.

Litteratur:  Außer  den  Lehrbüchern  des  Deutschen  Staatsrechts  von  Laband,  Schulze,
Zachariä,  Meyer  2c.  —  Weisse,  Lehrbuch  des  Königlich  Sächsischen  Staatsrechts  1823.  —
Schweitzer,  Oeffentl.  Recht  des  Großherzogthums  Sachsen-Weimar.  1825.  —  Zachariä,
Das  Rechtsverh.  des  Fürstl.  Kammerguts,  insbes.  in  Sachsen-Meiningen  1861.  —  Heinze,
Die  Domänenfrage  im  H.  Sachsen-Meiningen  in  der  Zeitschrift  für  ges.  Staatswissenschaft,
19.  Jahrgang  1863.  —  Reyscher,  Die  Rechte  des  Staats  an  den  Domänen  und  Kammergütern
  1863.  —  Zöpfl,  Bemerkungen  hierzu  in  d.  Heidelb.  Jahrbüchern  1864.  —  Luther,
Ueber  die  rechtl.  Natur  der  Kammergüter  im  Herzogthum  Sachsen-Meiningen  1857.  —  Schmid,
Schriften  über  die  Ordnung  der  Reg.-Nachfolge  in  dem  herzogl-  Hause  Gotha  1825.  —  Ueber
den  Römhilder  Receß  vom  28.  Juli  1791.  Göttingen  1826.  Kurze  Nachrichten,  die  Nachfolge
im  herzog.  Hause  Sachsen  betr.  Meiningen  1822.  —  Untersuchungen  über  d.  Natur  der  Nachfolge
der  Seitenverwandten  im  Hause  Sachsen-Coburg  1822.  —  Loening,  Die  Erbverbrüderungen
zw.  d.  Häusern  Sachsen  und  Hessen,  und  Sachsen,  Brandenburg  und  Hessen.  —  Brückner,
Landeskunde  des  Herzogthums  Sachsen-Meiningen.

§  1.  Geschichtliche  Entwickelung.  Staatsgebiet.  Das  Herzogthum  Sachsen-Meiningen  besteht
  als  selbstständiges  Fürstenthum  seit  dem  Jahre  1681.  Der  erste  Herzog  war  Bernhard  l.,
einer  der  sieben  Söhne  Herzogs  Ernst  des  Frommen  zu  Gotha,  des  Stammvaters  der  zur  Zeit
existirenden,  das  Gothaische  Gesammthaus  bildenden  drei  herzoglich  Scchsischen  Speciallinien
Meiningen,  Coburg-Gotha  und  Altenburg.  Herzog  Ernst  d.  Fr.½  hatte  in  seiner  Regimentsverfassung
vom  9.  November  1672  die  Verfügung  getroffen,  daß  seine  Söhne  nach  seinem  Tode  unter  dem
Directorium  des  ältesten  Sohnes,  Friedrich,  die  Regierung  über  die  gesammten  Gothaischen  Lande
gemeinschaftlich  führen  sollten.  In  den  ersten  Jahren  nach  seinem  Tode  wurde  diese  Anordnung
auch  befolgt.  Bald  aber  traten  die  Mißstände  der  gemeinschaftlichen  Regierung  so  deutlich  zu  Tage,
daß  man  allerseits  eine  Landestheilung,  wie  solche  in  dem  Hause  Sachsen  früher  schon  mehrfach
stattgefunden  hatten,  für  nöthig  erachtete  und  zur  Ausführung  brachte.  So  zerfiel  der  in  der
Hand  Ernst  d.  Fr.  vereinigt  gewesene,  den  Gebieten  der  jetzigen  drei  Sächsischen  Herzogthümer
entsprechende  Ländercomplex  in  die  sieben  selbstständigen  Fürstenthümer:  Gotha-Altenburg,
Coburg,  Meiningen,  Römhild,  Eisenberg,  Hildburghausen  und  Saalfeld,
  von  denen  jedoch  nur  die  drei  ersten  Reichsstandschaft  und  volle  Landeshoheit  besaßen.

In  Folge  des  am  8.  Juni  1681  zwischen  den  Herzogen  Friedrich  und  Bernhard  abgeschlossenen
Vertrages,  durch  welchen  die  Existenz  des  Herzogthums  Meiningen  begründet  wurde,  erhielt  Herzog
Bernhard,  der  Stifter  des  noch  jetzt  regierenden  Sachsen-Meiningenschen  Specialhauses,  die  Aemter
Meiningen,  Wasungen,  Salzungen,  Maßfeld,  Sand,  Frauenbreitungen  und  das  Kammergut  Henneberg
  auf  seinen  Antheil  überwiesen.  Diese  Gebietstheile  bilden  mit  dem  im  Jahre  1722  durch
Heimfall  hinzugetretenen  Amt  Altenstein  den  jetzigen  Kreis  Meiningen.  Einen  weiteren  Zuwachs
erlangte  das  Herzogthum  durch  die  nach  vielfachen  Streitigkeiten  erfolgte  Vertheilung  der  Gebiete
der  rasch  nach  einander  ausgestorbenen  Speciallinien  Coburg  (1699),  Eisenberg  (1707)  und  Römhild
(1710);  derselbe  bestand  aus  den  Aemtern  Sonneberg  und  Neuhaus,  welche  mit  dem  im  Jahre  1723

1)  Herzog  Ernst  der  Fr.  war  der  Bruder  des  Herzogs  Wilhelm  von  Sachsen-Weimar;
ogl.  G.  Meyer,  in  diesem  Handb.  III.  u.  2.  S.  5.