Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

—  748  —

F.  48.

Die  Koönigliche  Regierung  zu  Cöln  ist  befugt,  einen  Kommissar  zur
Wahrnehmung  des  Aufsichtsrechtes  des  Staats  für  beständig  oder  für  einzelne
Fälle  zu  bestellen.  Dieser  Kommissar  kann  nicht  nur  den  Verwaltungsrath
und  die  Generalversammlung  gültig  zusammenberufen  und  ihren  Berathungen
beiwohnen,  sondern  auch  jederzeit  von  den  Büchern,  Registern  und  sonstigen
Verhandlungen  und  Schriftstücken  der  Gesellschaft,  sowie  von  ihren  Besitzungen
und  Vorräthen  Einsicht  nehmen.

Die  Königliche  Regierung  zu  Cöln  entscheidet  über  die  Frage,  von  welchen
  Produkten  und  Fabrikaten  anzunehmen  ist,  daß  der  An=  und  Verkauf  derselben
  mit  den  eigentlichen  Geschäftsgegenständen  der  Gesellschaft  naturgemäß
im  Zusammenhang  steht.

Insoweit  die  Gesellschaft  Bergwerke  und  gewerbliche  Etablissements  in
einem  andern  als  dem  Cölner  Regierungsbezirke  besitzt,  steht  der  dortigen  Regierung
  das  Recht  zu  deren  kommissarischen  Beaufsichtigung  zu.

.  49.

Für  die  Gesellschaft  sind  alle  bestehenden  und  noch  ergehenden  Verordnungen,
  sowohl  über  Aktiengesellschaften  als  auch  über  den  Betrieb  derjenigen
Geschäfte,  welchen  das  Unernehmen  gewidmet  isi,  maaßgebend.

Transitorische  Bestimmungen.
9.  50.

Es  wird  hierdurch  den  Mitstiftern  der  Gesellschaft,  den  Herren  Johann
Jakob  Langen  und  Franz  Wilhelm  Königs,  und  zwar  beiden  zusammen  oder
jedem  für  sich  allein,  im  Falle  der  Verhinderung  des  Andern,  mit  dem  Rechte
der  Substitution  Auftrag  und  Vollmacht  ertheilt,  die  landesherrliche  Genehmigung
  der  Gesellschaft  nachzusuchen,  sowie  diesenigen  Abänderungen  der  Statuten
  und  Zusätze  zu  denselben  Namens  der  Kontrahenten  anzunehmen,  welche
die  Staatsregierung  vorschreiben  oder  empfehlen  wird.

Diese  Abänderungen  sollen  für  sämmtliche  Kontrahenten  und  für  alle  in
Gemäßheit  des  F.  1.  des  Statuts  beitretenden  Aktionaire  ebenso  rechrsverbindlich
  sein,  als  wenn  sie  wörtlich  in  gegenwärtigem  Statut  aufgenommen  wären.