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F. 48.
Die Koönigliche Regierung zu Cöln ist befugt, einen Kommissar zur
Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes des Staats für beständig oder für einzelne
Fälle zu bestellen. Dieser Kommissar kann nicht nur den Verwaltungsrath
und die Generalversammlung gültig zusammenberufen und ihren Berathungen
beiwohnen, sondern auch jederzeit von den Büchern, Registern und sonstigen
Verhandlungen und Schriftstücken der Gesellschaft, sowie von ihren Besitzungen
und Vorräthen Einsicht nehmen.
Die Königliche Regierung zu Cöln entscheidet über die Frage, von welchen
Produkten und Fabrikaten anzunehmen ist, daß der An= und Verkauf derselben
mit den eigentlichen Geschäftsgegenständen der Gesellschaft naturgemäß
im Zusammenhang steht.
Insoweit die Gesellschaft Bergwerke und gewerbliche Etablissements in
einem andern als dem Cölner Regierungsbezirke besitzt, steht der dortigen Regierung
das Recht zu deren kommissarischen Beaufsichtigung zu.
. 49.
Für die Gesellschaft sind alle bestehenden und noch ergehenden Verordnungen,
sowohl über Aktiengesellschaften als auch über den Betrieb derjenigen
Geschäfte, welchen das Unernehmen gewidmet isi, maaßgebend.
Transitorische Bestimmungen.
9. 50.
Es wird hierdurch den Mitstiftern der Gesellschaft, den Herren Johann
Jakob Langen und Franz Wilhelm Königs, und zwar beiden zusammen oder
jedem für sich allein, im Falle der Verhinderung des Andern, mit dem Rechte
der Substitution Auftrag und Vollmacht ertheilt, die landesherrliche Genehmigung
der Gesellschaft nachzusuchen, sowie diesenigen Abänderungen der Statuten
und Zusätze zu denselben Namens der Kontrahenten anzunehmen, welche
die Staatsregierung vorschreiben oder empfehlen wird.
Diese Abänderungen sollen für sämmtliche Kontrahenten und für alle in
Gemäßheit des F. 1. des Statuts beitretenden Aktionaire ebenso rechrsverbindlich
sein, als wenn sie wörtlich in gegenwärtigem Statut aufgenommen wären.