Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

— 752 
(Röcseite.) 
  
Inhaber empfängt am 
Cöln, den. 
— 22 
gegen diese Anweisung die zweite Serie der 
Dividendenscheine zu der umstehend beeichneten Aktie. 
. ten 185 
Der Verwaltungsrath. 
(Unterschrift zweier Mitglieder per Facsimilc.) 
  
  
  
  
  
  
  
  
(Rücseite.) 
10. 9. 
8. 7. 
6. 5. 
4. 3. 
2. 1. 
Zahlbar am .. . .. . .... 18. .. 
für das Geschäftsjahr 18. 
K. 41. Die Dididenden verjähren zu Gunsten 
der Gesellschaft nach Ablauf von fünf Jahren, 
von dem Tage an gerechnet, an welchem diesel- 
ben zahlbar gestellt fünd. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei. 
(Rudolph Decker.) 
 
	        
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