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Eisenbahn mit einer Zweigbahn nach Colberg nach Maaßgabe des zwischen
dem Koͤniglichen Eisenbahnkommissariate zu Berlin einerseits, und der Berlin-
Stettiner Eisenbahngesellschaft, vertreten durch deren Direktorium, andererseits,
geschlossenen Vertrages vom 28. Februar 1856. ausgedehnt. Die spezielle
ichtung dieser Bahn und Zweigbahn wird von dem Königlichen Handels-
Ministerium fesigestellt. Von dem festgestellten Bauplane darf nur unter be-
sonderer Genehmigung des gedachten Ministeriums abgewichen werden.
g. 2.
Das zur Ausfuͤhrung des neuen Unternehmens erforderliche Anlagekapi-
tal wird vorläufig auf sieben und eine halbe Million Thaler festgesetzt.
g. 3.
Die Beschaffung dieses Anlagekapitals erfolgt durch Ausgabe von Prio-
ritaͤts-Obligationen, welche mit vier vom Hundert jaͤhrlich zu verzinsen sind.
Die Bedingungen, unter denen die Kreirung und Emission dieser Obligationen
erfolgt, werden durch ein besonderes Allerhoͤchstes Privilegium festgesetzt.
(Nr. 4512.) Privilegium wegen Ausgabe von sieben und einer halben Million Thaler in
vierprozentigen Prioritäts-Obligationen der Berlin-Stettiner Eisenbahn-
Gesellschaft, Behufs des Baues einer Eisenbahn von Stargard nach Cös-
lin mit einer Zweigbahn nach Colberg. Vom 18. August 1856.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 1c.
Nachdem von Seiten der Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft auf Grund
des von der Generalversammlung am 28. Februar 1856. gefaßten Beschlusses,
sowie des hierüber mit Unserer Genehmigung abgeschlossenen Vertrages vom
28. Februar 1856. über die Erbauung und den künftigen Betrieb einer Eisen-
bahn von Stargard nach Cöslin, mit einer Zweigbahn nach Colberg, darauf
angetragen worden, ihr zu diesem Zwecke die Aufnahme einer Anleihe von sie-
ben und einer halben Million Thaler gegen Ausstellung auf den Inhaber lau-
tender und mit Zinsscheinen versehener Prioritäts-Obligationen zu gestatten,
und Wir zur Ausführung dieser Eisenbahn unter dem heurigen Tage Unsere
landesherrliche Genehmigung ertheilt haben, wollen Wir in Berücksichtigung
der Gemeinnützigkeit des Unternehmens und in Gemäßheit des F. 2. des Ge-
setzes vom 17. Juni 1833. durch gegenwärtiges Privilegium die Emission ge-
dachter Obligationen unter nachstehenden Bedingungen genehmigen:
K. 1.