Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Auszahlung derselben erfolgt in Aachen, Mastricht und Berlin, sowie in den 
Staͤdten, welche von der Direktion dazu bestimmt werden, an die Vorzeiger 
der betreffenden Obligationen gegen Auslieferung derselben und der dazu ge- 
hörigen, nicht falligen Zinskupons. Werden die Kupons nicht abgeliefert, so 
wird der Betrag der fehlenden von dem Kapitalbetrage der Obligationen ge- 
kürzt und zur Einlösung der Kupons verwendet, sobald dieselben zur Zahlung 
präsentirt werden. 
Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Verzinsung 
einer jeden Obligation mit dem 31. Dezember desjenigen Jahres, in welchem 
dieselbe ausgeloost und, daß dies geschehen, öffentlich bekannt gemacht ist. 
Die im Wege der Amortisation eingelösten Obligationen werden in Ge- 
genwart zweier Mitglieder der Direktion und eines protokollirenden Notars 
verbrannt, und es wird, daß dies geschehen, durch die öffentlichen Blätter be- 
kannt gemacht. 
Die in Folge einer Kündigung (C. Z.) außerhalb der planmäßigen 
Amortisation eingelösten Obligationen ist die Gesellschaft wieder auszugeben 
befugt. 
K. 6. 
Diejenigen Obligationen, welche ausgeloost und gekündigt sind, und, der 
Bebanntmachung durch die öffentlichen Blätter ungeachtet, nicht rechtzeitig zur 
Realisation eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von der Di- 
rebtion der Aachen-Mastrichter Eisenbahngesellschaft allsa—hrlich einmal öffentlich 
aufgerufen. Gehen sie aber dessenungeachtet nicht spätestens binnen Jahresfrist 
nach dem letzten öffentlichen Aufruf zur Realisation ein, so erlischt ein jeder 
Anspruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was unter Angabe der 
Nummern der werthlos gewordenen Obligationen von der Oirektion öffentlich 
bekannt zu machen ist. 
Die Gesellschaft hat aus dergleichen Obligationen keinerlei Verpflichtung 
mehr, doch steht der Generalversammlung frei, die gänzliche oder theilweise 
Realisirung derselben aus Billigkeitsrücksichten zu beschließen. 
S. 7. 
Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Schuld wird fest- 
esetzt: 
8 "“ die vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung der Obligationen geht der 
Zahlung von Dividenden an die Aktionaire der Gesellschaft aus dem 
Reinertrage vor; 
b) bis zur Tilgung der Obligationen dürfen Seitens der Gesellschaft keine 
zur Eisenbahn und zu den Bahnhöfen erforderlichen Grundstücke ver- 
kauft werden; dies bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn 
und der Bahnhöfe befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche 
innerhalb der Bahnhöôfe ekwa an den Staat oder an die Gemeinden 
zur Errichtung von Posi-, Telegraphen-, Polizei= oder steuerlichen Ein- 
richtungen, oder welche zu Packhöfen oder Waarenniederlagen abgetre- 
ten werden mochten; 
(Nr. 4543.) c) zur
	        
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