Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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den  Aktien  auf  Kosien  und  Gefahr  des  Aktionairs  durch  einen  vereideten  Makler
  öffentlich  verkaufen  zu  lassen,  und  zwar  dergestalt,  daß  ersterer  für  den
etwaigen  Ausfall  aus  dem  Wechsel  aufkommen  muß.

G.  15.
Insolvenz  der  Aktionaire.

Wenn  über  das  Vermögen  eines  Aktionairs  Konkurs  entsteht,  oder
dasselbe  in  eine  solche  Zahlungssuspension  geräth,  daß  er  ein  außergerichtliches
Arrangement  mit  seinen  Gläubigern  vornimmt,  oder  wenn  er  es  hinsichtlich
seiner  Verbindlichkeiten  auf  Exekution  ankommen  läßt,  so  muß  er  oder  sein
Rechtsinhaber  auf  Aufforderung  des  Direktoriums  sofort  seine  Wechselquote
baar  einzahlen.  Geschieht  dies  nicht,  so  ist  das  Direktorium  ermächtigt,  dessen
Aktien  durch  einen  vereideten  Makler  verkaufen  zu  lassen,  und  ein  etwaiger
Mchrerlös  wird,  nach  Abzug  der  erwachsenen  Kosten,  zur  Masse  gezahlt,  und
es  werden  gleichzeitig  auch  die  ausgesiellten  Wechsel  zurückgegeben,  während
im  entgegengesetzten  Falle  das  Dircktorium  befugt  ist,  bis  nach  Deckung  des
Ausfalles  die  betreffenden  Wechsel  Behufs  des  weiteren  Verfahrens  gegen  den
Aussteller  an  sich  zu  behalten.

g.  16.
Annullirung  von  Aktien.

Verliert  ein  Aktionair  durch  den  einen  oder  den  anderen  der  in  den  S.  14.
und  15.  angegebenen  Fälle  sein  Anrecht  auf  die  von  ihm  gezeichneten  oder  in
seinen  Besitz  gelangten  Aktien,  so  hat  das  Direktorium  auf  Kosien  desselben
deren  Nummern  drei  Mal  in  den  Blättern  der  Gesellschaft  bekannt  zu  machen,
die  Aktien  für  erloschen  zu  erklären,  und  an  deren  Stelle,  gleichviel,  ob  die
Auslieferung  derselben  erfolgt  oder  nicht,  neue  unter  fortlaufender  Nummer
auszufertigen.  Gegen  Rückgabe  der  Aktien  an  das  Direktorium  werden  von
diesem,  vorausgesetzt,  daß  weitere  Ansprüche  an  den  Aktionair  nicht  zu  machen
sind,  die  betreffenden  Wechsel  dem  Aussteller  ausgehändigt.  Dagegen  bleibt
es  rücksichtlich  der  Mortifikation  verloren  gegangener  Aktien  bei  den  gesetzlichen
Bestimmungen,  während  beschädigte  aber  von  dem  Direktorio  als  richtig  anerkannte
  Aktien  gegen  Rückgabe  derselben  durch  neuc  unter  gleicher  Nummer
ergänzt  werden.  «

H.17.
Uebertragung  von  Aktien.

Der  Aktionair  ist  befugt,  unter  Aufrechthaltung  der  im  §F.  13.  des  Gesetzes
  vom  9.  November  1843.  gegebenen  Bestimmung,  das  Eigenthumsrecht  an
den  auf  seinen  Namen  lautenden  Aktien  Anderen  zu  uͤbertragen;  doch  ist  hierzu
die  Genehmigung  des  Direktoriums  erforderlich,  und  die  Cession  hat  erst  dann
Gültigkeit,  nachdem  die  Wechsel  des  neuen  Aktionairs  zu  Händen  des  Direktoriums
  gelangt,  die  Umschreibung  der  Aktien  auf  den  Namen  des  nachfolgenden
  Besitzers  in  den  Büchern  der  Gesellschaft  erfolgt  und  dies  von  Seiten  des
Direktoriums  als  geschehen  unter  der  Cessionserklärung  des  ehemaligen  Besthere

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